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Donnerstag, 22. April 2010

Kündigung wegen privater Internetnutzung am Arbeitsplatz


Selbst, wenn ein Arbeitgeber die private Nutzung von betrieblichen Internet-Anschlüssen ausdrücklich untersagt hat, kann er bei Zuwiderhandlung nicht ohne Weiteres ordentlich kündigen. Dies ergibt sich aus einem Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 26.02.2010 (Az. 6 Sa 682/09). Grundsätzlich ist zunächst eine Abmahnung erforderlich. Entscheidend ist zudem, ob es beim Arbeitnehmer durch die Internet-Nutzung zu einer erheblichen Leistungsbeeinträchtigung gekommen ist. Diesbezüglich muss der Arbeitgeber die Dauer der jeweiligen Internet-Nutzung darlegen und beweisen. Im vorliegenden Fall lag die Untersagung durch den Arbeitgeber bereits einige Zeit zurück. Ferner war das Gericht der Ansicht, dass der Arbeitgeber sein Verbot selbst "aufgeweicht" hatte, indem er seinen Mitarbeitern einen PC zur Verfügung gestellt hatte, auf dem diese auf seine Kosten surfen konnten.