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Sonntag, 18. September 2011

Kündigung wegen Wiederverheiratung

Mit Urteil vom 08.09.2011 hat sich das Bundesarbeitsgericht zum schon fast klassischen Fall der Kündigung in einem religiös geprägten Betrieb wegen erneuter Heirat geäußert (Az. 2 AZR 543/10). 
Das BAG hatte dabei über folgenden Sachverhalt zu entscheiden:
Der in einem katholischen Krankenhaus beschäftigte Kläger hatte, nachdem seine erste Ehefrau ihn verlassen hatte, nach zwei Jahren außerehelichen Zusammenlebens, das der Beklagten bekannt war, seine jetzige Ehefrau standesamtlich geheiratet. Der Arbeitsvertrag war seinerzeit unter Zugrundelegung der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse des Erzbistums Köln geschlossen worden. Neben dem Kläger beschäftigte die Beklagte auch nicht katholische, wiederverheiratete Chefärzte. Als die Beklagte jedoch von der Wiederverheiratung des Klägers erfuhr, kündigte sie dessen Arbeitsverhältnis ordentlich.


Die Kündigung war jedoch sozial ungerechtfertigt i. S. d. § 1 KSchG.
Zwar handelte es sich bei der Wiederverheiratung des Klägers um einen Loyalitätsverstoß, dem auch ein erhebliches Gewicht beikam, so dass die Beklagte grundsätzlich i. S. d. Art. 5 Grundordnung berechtigt war. Zugunsten des Klägers war jedoch im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung zu berücksichtigen, dass die Beklagte selbst nicht nur in ihrer Grundordnung, sondern auch in der täglichen Praxis auf ein durchgehend und ausnahmslos der katholischen Glaubens- und Sittenlehre verpflichtendes Lebenszeugnis ihrer leitenden Angestellten verzichtet. So hatte die Beklagte nicht nur das nichteheliche Zusammenleben des Klägers mit seiner Lebensgefährtin über zwei Jahre unbeanstandet geduldet. Zudem hatte sie selbst nicht katholische wiederverheiratete Ärzte beschäftigt.


Die Klage hatte daher in allen Instanzen Erfolg.




Die Autorin ist Rechtsanwältin in Steinfurt.

Donnerstag, 1. September 2011

Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt

Die Bundesregierung plant umfangreiche Änderungen im SGB III (Arbeitsförderung).
Zielsetzung ist eine erhöhte Effektivität verschiedener Arbeitsmarktinstrumente. Zugleich sind strukturelle Einsparungen bei der Bundesagentur für Arbeit geplant.
Einen entsprechenden Gesetzesentwurf hat der Bundesrat im Juli an den Ausschuss für Arbeit und Soziales überwiesen.


Im Wesentlichen soll damit Folgendes erreicht werden:


- Neuordnung der Leistungen der aktiven Arbeitsförderung
- Neustrukturierung der Leistungen für junge Menschen
- Weiterentwicklung der Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung und Zusammenfassung der Eingliederungszuschüsse
- Straffung der Förderung der beruflichen Weiterbildung
- Anpassung der Kurzarbeit
- Neuordnung der Regelungen zu Transfermaßnahmen
- Neuregelung der Leistungen für Selbständige
- Umstrukturierung der öffentliche geförderten Beschäftigung
- Erweiterung der Möglichkeiten der freien Förderung im SGB II


Es bleibt abzuwarten, was hiervon konkret in welcher Art und Weise umgesetzt werden wird.




Die Autorin ist Rechtsanwältin in Steinfurt und auf das Gebiet des Arbeitsrechts spezialisiert.