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Samstag, 4. Februar 2012

Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen / CGZP

Zeitarbeitsunternehmen können grds. wegen Tarifunfähigkeit der CGZP zur Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen herangezogen werden.
Dies hat das Sozialgericht Dortmund in seiner Entscheidung vom 23.01.2012 (Az. S 25 R 2507/11 ER) bestätigt.
Eine Beitragsnachforderung ist immer dann rechtmäßig, wenn Zeitarbeitsunternehmen ihre Leiharbeiter bislang auf der Grundlage von CGZP-Tarifverträgen schlechter bezahlt haben als die Stammarbeitnehmer der entleihenden Unternehmen. Da die CGZP zu keinem Zeitpunkt tariffähig war, ist der sich aus § 10 Abs. 4 AÜG ergebende Equal-Pay-Anspruch der Leiharbeitnehmer nicht durch eine Verweisung auf die CGZP-Tarifverträge wirksam abbedungen worden. 
Die Höhe der Beitragsnachforderung darf grds. auch im Wege der Schätzung anhand der Höhe der Vergütungsdifferenz ermittelt werden.
Allerdings hat das Sozialgericht Dortmund im zugrunde liegenden Fall, der im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden wurde, beanstandet, dass die Deutsche Rentenversicherung Bund es versäumt hat, zunächst den vorausgegangenen bestandskräftigen Bescheid gem. §§ 14 ff. SGB X aufzugeben. Dieser hatte die Lohndifferenz zum üblichen Lohn im Entleiherbetrieb nicht berücksichtigt, so dass es sich aus der Sicht der Antragstellerin um einen begünstigenden Verwaltungsakt handelte, der nach § 45 Abs. 1 SGB X grds. nicht zurückgenommen werden kann, wenn der Begünstigte auf dessen Bestand vertraut hat und dieses Vertrauen schutzwürdig ist. Insofern hat das Sozialgericht im vorliegenden Fall die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin angeordnet.