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Dienstag, 13. März 2012

Verwendung persönlicher Daten auf der Homepage des ehemaligen Arbeitgebers

Scheidet ein/e ArbeitnehmerIn aus einem Unternehmen aus, so muss der dann ehemalige Arbeitgeber deren bzw. dessen Daten (insbesondere Name und Fotos) umgehend von seiner Internetseite löschen.
Ansonsten greift er mit der Veröffentlichung unberechtigt in das Persönlichkeitsrecht ein. 
Die Löschungsverpflichtung besteht übrigens nicht nur hinsichtlich des Mitarbeiterprofils, sondern erstreckt sich auch auf Nachrichten über die/den Mitarbeiter.

Im zugrunde liegenden Fall hatte die Klägerin sowohl in der ersten als auch in der zweiten Instanz eines einstweiligen Verfügungsverfahrens mit ihrem Begehren auf Entfernung ihrer Daten Erfolg.

Hessisches LAG, 24.01.2012, AZ. 19 SaGa 1480/11


Rechtsanwältin Hiesserich ist schwerpunktmäßig auf dem Gebiet des Arbeitsrechts tätig.