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Mittwoch, 4. April 2012

Verrechnung von Guthaben und Minusstunden auf Arbeitszeitkonten

Zeitguthaben eines Arbeitnehmers auf dessen Arbeitszeitkonto dürfen nur dann mit Minusstunden verrechnet werden, wenn es eine entsprechende Ermächtigungsgrundlage dafür gibt. Als solche kommen entweder Regelungen im Arbeitsvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder in einem auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrag in Betracht.
Fehlt es an einer solchen Regelung, so ist die Verrechnung unzulässig, wie jetzt das Bundesarbeitsgericht entschieden hat (BAG 21.03.2012, 5 AZR 676/11).


Die Autorin ist Rechtsanwältin in Steinfurt und als solche schwerpunktmäßig auf dem Gebiet des Arbeitsrechts tätig.