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Donnerstag, 2. August 2012

Ende des Arbeitsverhältnisses bei Altersteilzeit

Durch Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung endet ein Arbeitsverhältnis grundsätzlich nicht vorzeitig. 
Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden (Urteil vom 22.05.2012, Az. 9 AZR 453/10). Die in einer solchen Vereinbarung enthaltene Klausel, nach der das Arbeitsverhältnis nach Abschluss der Altersteilzeit endet, ist nach § 41 S. 2 SGB VI so auszulegen, dass das Arbeitsverhältnis bis zum Eintritt in die gesetzliche Rente fortdauert. 


Die Autorin hat sich als Rechtsanwältin auf das Gebiet des Arbeitsrechts spezialisiert.