Dies hat das Hessische LAG am 12.06.2012 entschieden (Az. 16 TaBVGa 149/12).
Zwar ist in § 42 BetrVG nicht geregelt, wer über den Ort der Betriebsversammlung entscheidet. Das Entscheidungsrecht des Arbeitgebers folgt jedoch daraus, dass er der Eigentümer der Räumlichkeiten und der Produktionsmittel ist und damit unmittelbar aus seinem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Ihm steht insofern die Entscheidung darüber zu, welche Räume des Betriebs wann, von wem und zu welchem Zweck genutzt werden.
Die Autorin ist als Rechtsanwältin in Steinfurt-Borghorst ansässig und dort auch auf dem Gebiet des Arbeitsrechts tätig.