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Mittwoch, 24. Oktober 2012

Facebook-Eintrag I: "menschenschinder & ausbeuter"

Das LAG Hamm hat deutlich gemacht, dass Eintragungen auf dem Facebook-Profil eines Azubis, die geeignet sind, den Ausbilder zu beleidigen, eine fristlose Kündigung des Ausbildungsverhältnisses rechtfertigen können (LAG Hamm, Urteil vom 10.10.2012, Az. 5 Sa 451/12).

Der dortige Kläger hatte auf seinem privaten Profil unter der Kategorie "Arbeitgeber" eingetragen: "menschenschinder & ausbeuter Leibeigener Bochum daemliche scheisse fuer mindestlohn - 20 % erledigen". Hierauf sprach der Arbeitgeber die fristlose Kündigung aus. Der Kläger berief sich sodann in seiner Kündigungsschutzklage auf sein Recht der freien Meinungsäußerung und führte aus, der Eintrag sei "lustig" gemeint gewesen.
Das Arbeitsgericht gab daraufhin der Klage statt.
Das LAG hob das Urteil jedoch auf und ließ die Revision zum Bundesarbeitsgericht nicht zu.

Der Kläger habe nicht annehmen dürfen, dass die als Beleidigung anzusehenden Eintragungen keine Auswirkung auf den Bestand des Ausbildungsverhältnisses haben würden, insbesondere, da die Äußerung einer Vielzahl von Personen zugänglich war.
Auch die Besonderheiten des Ausbildungsverhältnisses wirkten sich vorliegend nicht zugunsten des Klägers aus. Der in Zugangszeitpunkt der Kündigung 26 Jahre alte Kläger habe sich aufgrund seines Alters eben nicht auf eine unreife Persönlichkeit und mangelnde Ernsthaftigkeit berufen können. Eine Abmahnung als milderes Mittel sei daher nicht in Betracht gekommen.


Die Autorin ist als Rechtsanwältin in Steinfurt ansässig und dort auf dem Gebiet des Arbeitsrechts tätig.