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Dienstag, 19. Februar 2013

Elternzeit: Anspruch auf zweimalige Verringerung der Arbeitszeit

Eine einvernehmliche Elternteilzeitregelung steht dem Anspruch der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers, während der Gesamtdauer der Elternzeit zweimal eine Verringerung der Arbeitszeit beanspruchen zu können, nicht entgegen.
Das hat heute das Bundesarbeitsgericht entschieden (Az. 9 AZR 461/11).

Gem. § 15 Abs. 5 S. 1 BEEG kann beim Arbeitgeber während der Elternzeit eine Verringerung der Arbeitszeit und ihre Ausgestaltung beantragt werden. Die Parteien sollen sich sodann innerhalb von vier Wochen einigen, § 15 Abs. 5 S. 2 BEEG. Ist eine einvernehmliche Regelung nicht möglich, kann die Arbeitnehmerin/ der Arbeitnehmer nach § 15 Abs. 6 BEEG unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 7 BEEG während der Elternzeit zweimal eine Verringerung der Arbeitszeit beanspruchen.

Das BAG hat nun klar gestellt, dass dem Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit eine Vereinbarung der Parteien nicht entgegen steht. Einvernehmliche Elterteilzeitregelungen sind nicht auf den Anspruch auf zweimalige Verringerung der Arbeitszeit anzurechnen.



Die Autorin ist in Steinfurt als Rechtsanwältin tätig und dort für das Arbeitsrecht zuständig.