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Montag, 16. September 2013

Abmahnung: Grds. kein Anspruch auf Entfernung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Wie das LAG Rheinland-Pfalz entschieden hat (Urteil v. 12.12.2012, Az. 8 Sa 379/12), führt die Abwägung der beiderseitigen Interessen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Regelfall zu dem Ergebnis, dass der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Entfernung einer zu Unrecht erteilten Abmahnung mehr hat.

Zwar sei anerkannt, dass die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers auch noch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Recht und Pflichten begründen kann. Ein Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte scheitere jedoch im Regelfall an der zu treffenden Interessenabwägung, und zwar selbst dann, wenn die Abmahnung zu Unrecht erteilt wurde.

Etwas anderes käme nur in Betracht, wenn objektive Anhaltspunkte dafür gegeben seien, dass die Abmahnung dem Arbeitnehmer auch noch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses schaden kann. Hierfür ist dann der Arbeitnehmer darlegungs- und beweispflichtig (so auch BAG, Urteil vom 14.09.1994, Az. 5 AZR 632/93).



Rechtsanwältin Hiesserich ist tätig in der Kanzlei Störmer & Hiesserich Rechtsanwälte in Steinfurt.