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Donnerstag, 3. Juli 2014

Besoldungsgesetz NRW 2013/14 teilweise verfassungswidrig

Im Besoldungsgesetz NRW 2013/14 wurden die Grundgehälter der Besoldungsgruppen A 2 bis A 10 entsprechend dem Ergebnis der Tarifverhandlungen für die Arbeitnehmer im Öffentlichen Dienst für 2013 und 2014 um insgesamt 5,6 % angehoben, für die Besoldungsgruppen A 11 und A 12 wurden die Grundgehälter um insgesamt 2 % erhöht. Für alle anderen Beamten und Richter war keine Erhöhung vorgesehen.

Der hiergegen gerichtete Normenkontrollantrag von 92 Abgeordneten des NRW-Landtags war teilweise erfolgreich.

Der Verfassungsgerichtshof NRW hat hierzu im Urteil vom 01.07.2014 (Az. VerfG 21/13) ausgeführt, dass die angegriffene Regelung evident gegen das Alimentationsprinzip verstößt. Der Gesetzgeber sei grds. verpflichtet, die Bezüge der Richter und Beamten an eine positive Entwicklung der wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse anzupassen. Zwar müssten aufgrund eines weiten Gestaltungsspielraums die Tarifabschlüsse für die Arbeitnehmer im Öffentlichen Dienst nicht spiegelbildlich auf die Bezüge der Beamten und Richter übertragen werden. Auch sei der Gesetzgeber nicht gehalten, die Bezüge für alle Beamten und Richter in gleichem Umfang zu erhöhen. Eine zeitlich unbefristete gestaffelte Anpassung mit Sprüngen zwischen den Besoldungsgruppen in vorliegendem Ausmaß sei jedoch unzulässig. Zwar könne der Gesetzgeber eine "Überalimentation" einzelner Besoldungsgruppen abbauen, es sei aber nicht ersichtlich, dass dies hier beabsichtigt war. Es sei auch nicht ersichtlich, dass sich die allgemeine Teuerung auf einzelne Besoldungsgruppen unterschiedlich auswirke. Auch aus diesem Grund sei daher eine Ungleichbehandlung nicht gerechtfertigt.

Der Landesgesetzgeber ist daher nunmehr gehalten, ein neues Gesetzgebungsverfahren durchzuführen und dabei die verfassungsrechtlichen Vorgaben zu beachten.



Rechtsanwältin Hiesserich ist in der Sozialtät Störmer & Hiesserich in Steinfurt tätig.