Dieses Blog durchsuchen

Montag, 23. März 2015

Freistellung nach fristloser, hilfsweise fristgemäßer Kündigung

Kündigt ein Arbeitgeber fristlos, hilfsweise fristgemäß, und erklärt er zugleich, dass der Arbeitnehmer im Falle der Wirksamkeit der hilfsweise fristgemäßen Kündigung unter Anrechnung sämtlicher Urlaubs- und Überstundenansprüche unwiderruflich von der Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt wird, gewährt er dem Arbeitnehmer nur dann wirksam Urlaub, wenn er ihm die Urlaubsvergütung vor Antritt des Urlaubs zahlt oder vorbehaltlos zusagt.

Das hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 10.02.2015 entschieden (Az. 9 AZR 455/13).

Nach § 1 BUrlG setze die Erfüllung des Anspruchs auf Erholungsurlaub neben der Freistellung von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung auch die Zahlung der Vergütung voraus. Deshalb gewähre ein Arbeitgeber in einem Kündigungsschreiben durch die Freistellungserklärung nur dann wirksam Urlaub, wenn er dem Arbeitnehmer die Urlaubsvergütung vor Antritt des Urlaubs zahle oder vorbehaltlos zusage.


Viola Hiesserich ist Rechtsanwältin in Steinfurt.