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Mittwoch, 27. Mai 2015

Mindestlohn-Kommission

Heute vor einem viertel Jahr traf die Mindestlohn-Kommission zu ihrer konstituierenden Sitzung zusammen, in der die Sozialpartner zukünftig über die Höhe des gesetzlichen Mindestlohns entscheiden werden.

Seit dem 01.01.2015 gilt ein gesetzlicher Mindeststundenlohn von 8,50 € brutto bundesweit, wobei diese Höhe erstmalig zum 30.06.2016 überprüft werden soll. Gewerkschaften und Arbeitgeber werden dann in der Kommission darüber beraten, wie hoch der Mindestlohn dann ab dem 01.01.2017 sein wird.

Die Kommission ist gleichberechtigt besetzt durch Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertreter und soll so nach dem Willen der Bundesarbeitsministerin Nahles die Tarifautonomie stärken. Auf gemeinsamen Vorschlag der Spitzenorganisationen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern hat den Vorsitz Hennig Voscherau übernommen. Außer ihm gehören sechs stimmberechtigte sowie zwei beratende Mitglieder zur Kommission. Alle fünf Jahre schlagen die Spitzenverbände von Arbeitnehmern und Arbeitgebern je drei Vertreterinnen oder Vertreter vor. Die zwei beratenen Mitglieder sind nicht stimmberechtigt. Sie sollen ihren wissenschaftlichen Sachverstand einbringen.

Bei der Festsetzung des Mindestlohns orientiert sich die Kommission an der Tarifentwicklung in Deutschland. Sie soll dabei prüfen, welcher Mindestlohn einen angemessenen Mindestschutz für die Beschäftigten bietet, faire Wettbewerbsbedingungen ermöglicht und die Beschäftigung nicht gefährdet. 

Bei ihrer Arbeit wird die Kommission unterstütz durch die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin. Dort wird auch die Geschäftsstelle der Kommission aufgebaut. Diese ist zugleich Informationsstelle sowohl für Unternehmen als auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

Ab 2017 soll alle zwei Jahre eine Anpassung des Mindestlohns stattfinden.


Die Autorin ist neben ihrer Tätigkeit auf dem Gebiet des Arbeitsrechts Fachanwältin für Sozialrecht.

Mittwoch, 13. Mai 2015

Mindestlohn: Urlaubsgeld und Jahressonderzahlung

Eine Änderungskündigung, mit der zusätzliches Urlaubsgeld und eine jährliche Sonderzahlung zukünftig auf den gesetzlichen Mindestlohn angerechnet wird, ist unwirksam.
Das hat das Arbeitsgericht Berlin am 04.03.2015 entschieden (Az. 54 Ca  14420/14).

Die dortige Beklagte hatte das bestehende Arbeitsverhältnis, nach dem die Arbeitnehmerin bislang zu einer Grundvergütung von 6,44 € pro Stunde zuzüglich Leistungszulage und Schichtzuschlägen beschäftigt war und ein zusätzliches Urlaubsgeld sowie eine nach Dauer der Betriebszugehörigkeit gestaffelte Sonderzahlung erhielt, gekündigt und zugleich angeboten, das Arbeitsverhältnis mit einem Stundenlohn von 8,50 € bei Wegfall der Leistungszulage, des zusätzlichen Urlaubsgeldes und der Jahressonderzahlung fortzusetzen.

Eine solche Änderungskündigung sei unwirksam, weil der gesetzliche Mindestlohn unmittelbar die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers entgelten solle. Der Arbeitgeber dürfe daher Leistungen, die nicht diesem Zweck dienten, nicht auf den Mindestlohn anrechnen. Hierzu gehörten auch das zusätzliche Urlaubsgeld und die Jahressonderzahlung, so das Arbeitsgericht Berlin in seiner Entscheidung. 

Gegen das Urteil ist die Berufung an das LAG Berlin-Brandenburg zulässig.


Rechtsanwältin Hiesserich ist Ihre Ansprechpartnerin sowohl in arbeits- als auch in sozialrechtlichen Fragen.