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Mittwoch, 13. Mai 2015

Mindestlohn: Urlaubsgeld und Jahressonderzahlung

Eine Änderungskündigung, mit der zusätzliches Urlaubsgeld und eine jährliche Sonderzahlung zukünftig auf den gesetzlichen Mindestlohn angerechnet wird, ist unwirksam.
Das hat das Arbeitsgericht Berlin am 04.03.2015 entschieden (Az. 54 Ca  14420/14).

Die dortige Beklagte hatte das bestehende Arbeitsverhältnis, nach dem die Arbeitnehmerin bislang zu einer Grundvergütung von 6,44 € pro Stunde zuzüglich Leistungszulage und Schichtzuschlägen beschäftigt war und ein zusätzliches Urlaubsgeld sowie eine nach Dauer der Betriebszugehörigkeit gestaffelte Sonderzahlung erhielt, gekündigt und zugleich angeboten, das Arbeitsverhältnis mit einem Stundenlohn von 8,50 € bei Wegfall der Leistungszulage, des zusätzlichen Urlaubsgeldes und der Jahressonderzahlung fortzusetzen.

Eine solche Änderungskündigung sei unwirksam, weil der gesetzliche Mindestlohn unmittelbar die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers entgelten solle. Der Arbeitgeber dürfe daher Leistungen, die nicht diesem Zweck dienten, nicht auf den Mindestlohn anrechnen. Hierzu gehörten auch das zusätzliche Urlaubsgeld und die Jahressonderzahlung, so das Arbeitsgericht Berlin in seiner Entscheidung. 

Gegen das Urteil ist die Berufung an das LAG Berlin-Brandenburg zulässig.


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