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Mittwoch, 24. Juni 2015

Elternzeit: nachträgliche Urlaubskürzung

Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitgeber den Erholungsurlaub nicht mehr wegen Elternzeit kürzen. Das hat das Bundesarbeitsgericht am 19.05.2015 entscheiden (Az. 9 AZR 725/13).

Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Regelung des § 17 Abs. 1 S. 1 BEEG, nach der der Arbeitgeber den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen kann, voraussetzt, dass der Anspruch auf Erholungsurlaub noch besteht. 
Dies sei allerdings nicht mehr der Fall, wenn das Arbeitsverhältnis beendet sei und der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaubsabgeltung habe. Die bisherige Rechtsprechung zur Kürzungsbefugnis des Arbeitgebers auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses habe auf der sogenannten Surrogatstheorie beruht, die der Senat allerdings vollständig aufgegeben habe. Nach der neueren Rechtsprechung sei der Anspruch auf Urlaubsabgeltung nicht mehr Surrogat des Urlaubsanspruchs, sondern ein reiner Geldanspruch. Dieser verdanke seine Entstehung zwar urlaubsrechtlichen Vorschriften. Sei der Urlaubsanspruch entstanden, bilde er aber einen Teil des Arbeitnehmer-Vermögens und unterscheide sich in rechtlicher Hinsicht nicht von anderen Zahlungsansprüchen gegen den Arbeitgeber.



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