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Freitag, 23. Oktober 2015

Fachkräfte-Woche 2015

Vom 26.10.2015 bis zum 01.11.2015 wird die Fachkräfte-Woche 2015 als bundesweite Aktionswoche stattfinden.

Dabei soll es auf zahlreichen Veranstaltungen um die Frage gehen, welche Potenziale für die Fachkräftesicherung bestehen und wie diese noch besser genutzt werden können.
Mitglieder der bereits bestehenden Partnerschaft für Fachkräfte sind die Bundesministerien für Arbeit und Soziales, für Wirtschaft und Energie und für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, die Bundesagentur für Arbeit, der DGB, die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände, der Zentralverband des Deutschen Handwerks, der Deutsche Industrie- und Handelskammertrag, die IG Bergbau, Chemie, Energie, die IG Metall und die Verdi.



Ihre Fachkanzlei für Sozialrecht: Störmer & Hiesserich Rechtsanwälte

Mittwoch, 14. Oktober 2015

Versetzung an extrem weit entfernten Arbeitsort

Auch wenn ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer grundsätzlich einseitig versetzen darf, ist die Versetzung an einen weit entfernten Arbeitsort nur wirksam, wenn der Arbeitgeber die wechselseitigen Bedürfnisse abwägt und angemessen berücksichtigt. Dabei sind auch die privaten Interessen und familiären Verhältnisse maßgeblich.
Das hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein am 26.08.2015 entschieden (Az. 3 Sa 157/15).

Im zugrunde liegenden Fall wurde der Kläger und Vater dreier Kinder von seiner Arbeitgeberin an einen rund 660 km entfernten Einsatzort versetzt. Sein Arbeitsvertrag sah vor, dass er auch an Orten eingesetzt werden durfte, die er nicht täglich von seinem Wohnort aus erreichen kann. Er hatte jedoch geltend gemacht, kinderlose und ungebundene Arbeitnehmer hätten vorrangig Berücksichtigung finden müssen.

Sowohl das Arbeitsgericht als auch das LAG haben seiner Klage statt gegeben.
Die Beklagte habe bei ihrer Entscheidung über die Versetzung alle Umstände und gegenseitigen Interessen nach billigem Ermessen abwägen müssen. Dabei seinen auch die sozialen Lebensverhältnisse und familiären Belange zu berücksichtigen gewesen.
Unter mehreren Arbeitnehmern hätte die Arbeitgeberin daher denjenigen auswählen müssen, der am wenigsten schutzwürdig war.

Nach diesen Grundsätzen war die Versetzungsentscheidung vorliegend unbillig, da die Beklagte keinerlei Erwägungen zu berücksichtigungsfähigen Interessen des Klägers unternommen hatte.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.


Ihre Ansprechpartner im Arbeitsrecht: Rechtsanwälte Störmer & Hiesserich