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Dienstag, 19. Juli 2016

Einsicht in Personalakten

Arbeitnehmer haben grds. keinen Anspruch darauf, bei der Einsicht in die über sie geführten Personalakten einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen.

Das hat das Bundesarbeitsgericht klargestellt (Urteil des 9. Senats vom 12.07.2016, Az. 9 AZR 791/14).

Demnach ist das Einsichtsrecht des Arbeitnehmers in seine Personalakten in § 83 BetrVG ausschließlich und abschließend geregelt. Hiernach hat ein Arbeitnehmer das Recht, zur Einsichtnahme ein Mitglied des Betriebsrats hinzuzuziehen, § 83 Abs. 1 S. 1, 2 BetrVG. Nach dieser Regelung bestehe kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Hinzuziehung eines Rechtsanwalt bei der Einsichtnahme. Ein solcher Anspruch folge jedenfalls dann weder aus der Rücksichtspflicht des Arbeitnehmers (§ 241 Abs. 2 BGB) noch aus dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i. v. m. Art. 1 Abs. 1 GG), wenn der Arbeitgeber wie im zugrunde liegenden Fall dem Arbeitnehmer erlaube, für sich Kopien von den Schriftstücken in seinen Personalakten zu fertigen. In diesem Fall sei dem Transparentschutz, der einem Beseitigungs- oder Korrekturanspruch vorgelagert sei, Genüge getan.


Rechtsanwältin Hiesserich ist in der Kanzlei Rechtsanwälte Störmer & Hiesserich für das Arbeitsrecht und das Sozialrecht zuständig.