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Mittwoch, 18. Januar 2017

Genehmigungsbedürftigkeit von Massenentlassungen


Unionsrecht hindert einen Mitgliedsstaat grundsätzlich nicht daran, unter bestimmten Umständen im Interesse des Schutzes der Arbeitnehmer und Beschäftigen Massenentlassungen zu untersagen.
Das hat der EuGH am 21.12.2016 entschieden (Az. C-201/15).

Entsprechende nationale Regelungen müssten allerdings darauf ausgerichtet sein, einerseits den Schutz der Arbeitnehmer und der Beschäftigung und andererseits die Niederlassungsfreiheit und die unternehmerische Freiheit der Arbeitgeber miteinander zu vereinbaren und ein gerechtes Gleichgewicht zwischen ihnen herzustellen.
Zudem dürften die gesetzlichen Kriterien, die die zuständige Behörde anwenden muss, um eine geplante Massenentlassung zu untersagen, nicht allgemein und ungenau gefasst sein.

Im zugrunde liegenden Fall hatte der griechische Zementhersteller AGET Iraklis gegen die Entscheidung des Arbeitsministeriums gewandt, geplante Massenentlassungen nicht zu genehmigen. Der griechische Staatsrat wollte daraufhin vom EuGH wissen, ob eine solche vorherige Verwaltungsgenehmigung mit der Richtlinie über Massenentlassungen (RL 98/59/EG - Abl. 1998, L 225, 16) und der durch die Unionsverträge gewährleisteten Niederlassungsfreiheit vereinbar ist.

Der EuGH hat dies bejaht unter der Voraussetzung, dass eine solche Regelung der Richtlinie nicht die praktische Wirkung nimmt.