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Montag, 30. Januar 2017

Sozialkassentarife des Baugewerbes 2013

Die Allgemeinverbindlicherklärungen (AVE) der Sozialkassentarifverträge des Baugewerbes in 2013 sind unwirksam.
Das hat das Bundesarbeitsgericht am 25.01.2017 entschieden (Az. 10 ABR 34/15).

Die Sozialkassen des Baugewerbes (SOKA-BAU) sind gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes. Die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse erbringt Leistungen im Urlaubs- und Berufsbildungsverfahren, die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes zusätzliche Alterversorgungsleistungen, die jeweils in gesonderten Tarifverträgen näher geregelt sind. Zur Finanzierung dieser Leistungen werden nach Maßgabe des VTV Beiträge von den Arbeitgebern erhoben. Durch die Allgemeinverbindlicherkärung gelten die Tarifverträge nicht nur für tarifgebundene Mitglieder, sondern auch für alle anderen Arbeitgeber der Branche, die demnach auch zur Beitragszahlung verpflichtet sind.
Sowohl die Beschäftigten als auch die Arbeitgeber erhalten Leistungen aus den Sozialkassen. 

Gegen die AVE in 2013 hatten sich mehrere Arbeitgeber gewandt, die nicht Mitglied in einer Arbeitgebervereinigung sind.

Das BAG hat nun die Entscheidung der Vorinstanz aufgehoben und bestätigt, dass es keine tragfähige Grundlage für die Annahme des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales gab, nach der zum Zeitpunkt des Erlasses der AVE in der Baubranche mindestens 50 % der unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallenden Arbeitnehmer bei tarifgebundenen Arbeitgebern beschäftigt waren.
Die AVE VTV 2013 II sei auch deshalb unwirksam gewesen, weil die damals zuständige Ministerin Dr. von der Leyen nicht mit dem Normsetzungsakt befasst gewesen sei. Dies verstoße gegen das in Art. 20 GG verankerte Demokratieprinzip. Die Unwirksamkeit habe zur Folge, dass im maßgeblichen Zeitraum nur für tarifgebundene Arbeitgeber eine Beitragspflicht zu den Sozialkassen des Baugewerbes bestand. Andere Arbeitgeber wie die Antragsteller seien nicht aufgrund der AVE verpflichtet gewesen, für 2013 Beiträge zu leisten.


Ihre Ansprechpartner im Arbeits- und Sozialrecht:
Rechtsanwälte Störmer & Hiesserich