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Mittwoch, 8. Februar 2017

Ruhezeiten vor Betriebsratssitzung

Ein Betriebsratsmitglied, das zwischen zwei Nachtschichten außerhalb seiner Arbeitszeit tagsüber an einer Betriebsratssitzung teilzunehmen hat, ist berechtigt, die Arbeit in der vorgehenden Nachtschicht vor dem Ende der Schicht einzustellen, wenn nur dadurch eine ununterbrochene Erholungszeit von elf Stunden am Tag gewährleistet ist, in der weder Arbeitsleistung noch Betriebsratstätigkeit zu erbringen ist.
Das hat das Bundesarbeitsgericht am 18.01.2017 entscheiden (Az. 7 AZR 224/15).

Das BAG hat damit die vorgehende Instanz (LAG Hamm) bestätigt.

Nach § 5 Abs. 1 ArbZG ist Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von elf Stunden zu gewähren. 
Es konnte daher dahinstehen, ob die Zeit der Erbringung von Betriebsratstätigkeit Arbeitszeit i. S. v. § 2 Abs. 1 ArbZG war und § 5 Abs. 1 ARbZG Anwendung finden musste.
Jedenfalls war bei der Beurteilung, ob dem Betriebsratsmitglied in einer solchen Situation die Fortsetzung der Arbeit in der Nachtschicht wegen der bevorstehenden Betriebsratstätigkeit unzumutbar war, die Wertung des § 5 Abs. 1 ArbZG zu berücksichtigen.
Nach § 37 Abs. 2 BetrVG seien Mitglieder des Betriebsrats auch dann von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung ihres Arbeitsentgelts zu befreien, wenn eine außerhalb der Arbeitszeit liegende erforderliche Betriebsratstätigkeit die Arbeitsleitung unmöglich oder unzumutbar gemacht habe.
Dies sei vorliegend der Fall gewesen.

Wegen einer weiteren Klageforderung wurde der Rechtsstreit insoweit an das LAG zurück verwiesen.


Rechtsanwältin Hiesserich ist tätig in der Fachkanzlei für Sozialrecht:
Störmer & Hiesserich Rechtsanwälte in Steinfurt