Dieses Blog durchsuchen

Mittwoch, 15. März 2017

Bergleute: Ablösung der Kohledeputate


Die Ibbenbürener Bergleute müssen die Ablösung der Kohledeputate durch die Leistung einer einmaligen Abfindung hinnehmen. Das hat die 4. Kammer des Arbeitsgerichts Reine am 14.03.2017 entschieden (Az. 4 Ca 1006/16).

Noch aktive Bergleute, Rentner und deren Hinterbliebene haben Anspruch auf Gewährung kostenloser Kohle für den eigenen Bedarf im Jahr. Wegen des Kohleausstiegs 2018 müsste der deutsche Zechenbetreiber RAG danach theoretisch Kohle importieren, um sie den Bezugsberechtigten zur Verfügung zu stellen. Zur Vermeidung haben die zuständigen Tarifvertragsparteien die Gewährung der Kohledeputate unter anderem durch die Leistung von einmaligen Abfindungen abgelöst. Gegen den zugrunde liegenden Tarifvertrag wenden sich die klagenden Bergleute.

Die rechtlichen Interessen der Bergleute wurden allerdings vor dem Hintergrund des zwischen der IG Bergbau, Chemie, Energie IG BCE) und dem Gesamtverband Steinkohle geschlossenen Tarifvertrags gewahrt. Die Tarifvertragsparteien können den Schutz der grundgesetzlich garantierten Tarifautonomie beanspruchen. Tarifverträge seien von den Arbeitsgerichten nur daraufhin zu überprüfen, ob sie gegen grundgesetzliche Wertungen oder anderes höherrangiges Recht verstoßen. Dies sei vorliegend aber nicht der Fall gewesen.