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Freitag, 27. Mai 2011

Video-Überwachung des Arbeitsplatzes II

Die Video-Überwachung von Arbeitsplätzen scheint sich immer größerer Beliebtheit unter den Arbeitgebern zu erfreuen (siehe Post vom 02.02.2011).


Diesmal hatte ein Gastwirt aus Düsseldorf von seinem Ausschank-Raum in Düsseldorf Video-Aufzeichnungen angefertigt, die er als Beweis für die nicht korrekte Arbeitsweise eines seiner Kellner im arbeitsgerichtlichen Verfahren vorlegte. Das Arbeitsgericht Düsseldorf (Az. 11 Ca 7326/10, Urteil vom 03.05.2011) hat die Aufnahmen jedoch nicht verwertet. Der Arbeitgeber hatte keine vorausgehenden tatsächlichen nachprüfbaren Anhaltspunkte für seinen Verdacht auf bestimmte Personen sowie eine bestimmte Tat darlegen können. Erst, wenn dies der Fall ist, darf nach einer umfassenden Interessenabwägung eine heimliche Überwachung des Arbeitsplatzes in Erwägung gezogen werden. Pauschale Verdächtigungen reichen hingegen nicht aus.


Das Gericht gab daher der Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers statt.


Rechtsanwältin Hiesserich aus Steinfurt bearbeitet neben dem allgemeinen Zivilrecht speziell auch Fälle des Arbeitsrechts.

Donnerstag, 26. Mai 2011

Berücksichtigung von Mutterschutzzeiten

Wie das Bundesverfassungsgericht (Az. 1 BvR 1409/10) nunmehr zumindest für öffentliche Arbeitgeber entschieden hat, dürfen Mutterschutzzeiten bei der Berechnung der Wartezeit für eine betriebliche Zusatzversorgung nicht unberücksichtigt bleiben.


Ansonsten liegt ein Verstoß gegen das Verbot der geschlechterbezogenen Diskriminierung aus Ar. 3 Abs. 3 S. 1 GG vor, denn Frauen mit Mutterschutzzeiten werden gegenüber männlichen Arbeitnehmern ungleich behandelt, da deren Erwerbsbiographien nicht durch entsprechende gesetzlich zwingend vorgeschriebene Zeiten unterbrochen würden. Des weiteren läge eine Ungleichbehandlung gegenüber solchen Arbeitnehmern vor, die Krankengeld oder einen entsprechenden Zuschuss des Arbeitgebers erhielten.


Eine solche Diskriminierung von Müttern durch die Hintertür sei vor dem verfassungsrechtlichen Hintergrund nicht hinzunehmen.


Rechtsanwältin Hiesserich aus Steinfurt hat sich auf das Gebiet des Arbeitsrechts spezialisiert.

Mittwoch, 25. Mai 2011

Bindung an Verzicht auf betriebsbedingte Kündigungen

An einer Vereinbarung, wonach der Arbeitgeber als Gegenleistung für einen finanziellen Verzicht der Arbeitnehmer bis zu einem bestimmten Zeitpunkt auf betriebsbedingte Kündigungen verzichtet, muss sich der Arbeitgeber grundsätzlich festhalten lassen.


Dies gilt insbesondere dann, wenn der Kündigungsausschluss nur noch für einen verhältnismäßig kurzen Zeitraum wirkt und der Arbeitgeber die Vereinbarung in Kenntnis seiner schwierigen finanziellen Situation vereinbart hat.


Die ersten drei Klagen von Arbeitnehmern gegen das Katholische Klinikum Duisburg, KKD, wegen dennoch ausgesprochener außerordentlicher Kündigungen hatten jetzt vor dem Arbeitsgericht Duisburg Erfolg (Az. 3 Ca 436/11 u. a.).


Rechtsanwältin Viola Hiesserich aus Steinfurt ist neben ihrer allgemeinen Tätigkeit auf Arbeitsrecht spezialisiert.