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Freitag, 27. November 2015

Kündigung bei Zerwürfnis mit Familienangehörigen

Eine Kündigung, die begründet wird mit einer Auseinandersetzung zwischen Arbeitgeber und Familienangehörigen des Arbeitnehmers, ist unwirksam.
Das hat das Arbeitsgericht Aachen entschieden (Urteil vom 30.09.2015, Az. 2 Ca 1170/15).

Was im Einzelnen zwischen dem Ehemann der Klägerin und ihrem Arbeitgeber vorgefallen war, stand zwar zwischen den Parteien im Streit. Allerdings hatte der Arbeitgeber eingeräumt, für die ausgesprochene Kündigung habe eine Rolle gespielt, dass er wegen des völligen Zerwürfnisses mit deren Ehemann er auch mit der Arbeitnehmerin nicht mehr habe zusammen arbeiten wollen.

Das Arbeitsgericht Aachen hat nun klargestellt, dass auch ein mögliches Fehlverhalten des Ehemannes der Arbeitnehmerin die Kündigung nicht gerechtfertigt habe. 
Die Rechtssphären der Eheleute seien getrennt voneinander zu betrachten, eine Zurechnung finde nicht statt.


Die Autorin ist tätig auf dem Gebiet des Arbeitsrechts und zugleich Fachanwältin für Sozialrecht.

Donnerstag, 19. November 2015

Praktikumszeiten / Probezeit des Ausbildungsverhältnisses

Die Dauer eines vorausgegangenen Praktikums ist nicht auf die Probezeit in einem folgenden Berufsausbildungsverhältnis anzurechnen.
Das hat das Bundesarbeitsgericht am 19.11.2015 entscheiden (Az. 6 AZR 844/14).

§ 20 S. 1 BBiG ordne zwingend an, dass das Ausbildungsverhältnis mit einer Probezeit beginnt.
Eine Prüfung der wesentlichen Umstände im konkreten Ausbildungsberuf sei für beide Vertragspartner nur unter den tatsächlichen Bedingungen des Berufsausbildungsverhältnisses mit seinen spezifischen Pflichten möglich.

Das BAG wies außerdem darauf hin, dass dies auch dann gelte, wenn es sich nicht um ein Praktikum, sondern um ein vorausgehendes Arbeitsverhältnis handele. Auch dies sei nicht auf die Probezeit eines nachgehenden Berufsausbildungsverhältnisses anrechenbar.


Ihre Fachkanzlei für Sozialrecht: Rechtsanwälte Störmer & Hiesserich