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Dienstag, 12. November 2013

Mindestlohnberechnung: EuGH-Urteil

Im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen einem in der Gebäudereinigung tätigen Arbeitnehmer und seinem Arbeitgeber, der zum DB-Konzern gehörenden DB Services GmbH, hatte das Bundesarbeitsgericht den Europäischen Gerichtshof um Auslegung der Arbeitnehmerentsende-Richtlinie ersucht. 
Auch wenn der Kläger kein entsandter Arbeitnehmer sei und es sich um einen rein inländischen Sachverhalt handelte, sollte der Begriff "Mindestentgeltsatz", auf den das deutsche Arbeitnehmer-Entsendegesetz 2007 Bezug nehme, nach dem Willen des deutschen Gesetzgebers bei Inlandssachverhalten und bei unionsrechtlich bedeutsamen Sachverhalten einheitlich ausgelegt werden.

Streitig waren im zugrunde liegenden Fall zwei Vergütungsbestandteile: 
Einerseits ging es um pauschale Zahlungen, die im Rahmen der Aushandlung eines Tarifvertrags beschlossen wurden, zum anderen standen vermögenswirksame Leistungen in Rede.

Der EuGH hat dazu Folgendes ausgeführt (Entscheidung vom 07.11.2013, Az. C-522/12):

Die pauschalen Zahlungen stellten die in einem allgemeinverbindlichen Tarifvertrag geregelte Gegenleistung für die übliche Tätigkeit des Arbeitnehmers dar. Zwar seien die Zahlungen außerhalb des Zeitraum erfolgt, für den sie die Leistung der betreffenden Arbeitnehmer entgelten sollten. Dies wirke sich jedoch grundsätzlich nicht auf ihre Einstufung aus, sofern die Parteien auf diese Weise eine Lohnerhöhung als Gegenleistung für die Arbeit vereinbaren wollten. Hier sei es jedoch Sache des vorlegenden Gerichts zu prüfen, ob eine solche Einstufung tatsächlich dem Willen der Parteien des Tarifvertrags entspreche.

Die vermögenswirksamen Leistungen hätten dagegen von ihrem Sinn und Zweck her einen das Verhältnis zwischen der Leistung des Arbeitnehmers und der Gegenleistung, die er dafür erhalte, verändernden Charakter. Zwar seien die vermögenswirksamen Leistungen von der Arbeitsleistung nicht trennbar, unterschieden sich jedoch vom Lohn im eigentlichen Sinn. Durch die Bildung von Vermögen zielten sie darauf ab, ein unter anderem durch einen finanziellen Beitrag der öffentlichen Hand gefördertes sozialpolitisches Ziel zu verwirklichen. Sie könnten daher für die Anwendung der Richtlinie 96/71 nicht als Komponente des üblichen Verhältnisses zwischen Arbeitsleistung und der hierfür vom Arbeitgeber zu erbringenden finanziellen Gegenleistung angesehen werden. Auch hier sei es jedoch Sache des Bundesarbeitsgerichts zu prüfen, ob dies im dort anhängigen Rechtsstreit tatsächlich der Fall sei.



Die Autorin ist als Rechtsanwältin in Steinfurt tätig.

Freitag, 1. November 2013

Gebäudereiniger: neuer Mindestlohn ab 01.01.2014

Heute tritt die neue Mindestlohn-Verordnung für Gebäudereiniger in Kraft, nach der die Mindestlöhne ab Januar 2014 angehoben werden.

Ab Januar 2014 steigt der Mindestlohn für die Innenreinigung auf 9,31 € (ab 01.01.2015: 9,55 €) in den "alten" Bundesländern und in den "neuen" Ländern auf 7,96 € (ab 01.01.2015: 8,21 €). 

In der Außenreinigung gilt in den "alten" Ländern ab Januar 2014 ein Stundensatz von 12,33 € (ab 01.01.2015: 12,65 €) und in den "neuen" Ländern ein Stundensatz von 10,31 (ab 01.01.2015: 10,63 €).



Frau Hiesserich ist als Rechtsanwältin in Steinfurt schwerpunktmäßig im Arbeits- und Sozialrecht tätig.