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Dienstag, 25. September 2018

Tätowierung - Einstellung in den Polizeivollzugsdienst

Die Einstellung eines Bewerbers in den den Polizeivollzugsdienst des Landes Sachsen-Anhalt darf nicht allein aufgrund einer Tätowierung verweigert werden.
Das hat das Verwaltungsgericht Magdeburg jetzt entschieden (20.09.2018, Az. 5 A 54/18 MD.

Im zugrunde liegenden Fall hatte die Fachhochschule der Polizei des Landes Sachsen-Anhalt die Einstellung des Kläger in den Polizeivollzugsdienst der Laufbahngruppe 2 im 1. Einstiegsamt wegen einer großflächigen Tätowierung einer "vermummten Gestalt mit dem Logo des 1. FC Magdeburg" abgelehnt.

Dies war nach Ansicht des VG rechtswidrig.
Die Fachhochschule habe ihre Ablehnung ausschließlich auf das äußere Erscheinungsbild des Klägers gestützt.
Hierfür fehle es in Sachsen-Anhalt jedoch an einer ausreichenden Rechtsgrundlage.
Die Beklagte habe bis zur mündlichen Verhandlung nichts zu einem möglicherweise aus der Tätowierung abzuleitenden Verstoß gegen die verfassungsrechtliche Treuepflicht des Beamten und einer daran anknüpfenden Nichteignung vorgetragen.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig (Stand 24.09.2018).


Rechtsanwältin Hiesserich ist Sozial in der Kanzlei Störmer & Hiesserich Rechtsanwälte in Steinfurt.

Mittwoch, 16. August 2017

Entlassung nach Falschangaben

Ein Kommissaranwärter, der falsche Angaben zu seinem Wohnort gemacht und sich damit über 600,- € Trennungentschädigung erschlichen hat, wurde zu Recht aus dem Polizeidienst entlassen. 
Das hat das Verwaltungsgericht Aachen in einem Eilverfahren entschieden (20.07.2017, Az. 1 L 981/17).

Der Antragsteller hatte zu Beginn seiner Ausbildung Aachen als Wohnanschrift angegeben, sodann im Oktober 2016 eine neue Wohnung in Köln angemeldet, allerdings noch für November und Dezember 2016 weiter Fahrtkosten für Fahrten zwischen Aachen und einer Dienststelle in Köln bzw. Brüh geltend gemacht. Das Land NRW entließ ihn daraufhin aufgrund charakterlicher Mängel.

Dies war nach Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden, da der Antragsteller sich als charakterlich ungeeignet erwiesen hat. Durch sein Verhalten habe er seine Dienstpflichten so nachhaltig verletzt, dass daraus auf seine charakterliche Nichteignung für eine spätere Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit geschlossen werden könne. Da der Antragsteller erst die Hälfte seines Vorbereitungsdienstes abgeschlossen hatte und ihm hiermit noch eine Zeitnahme berufliche Neuorientierung möglich sei, sie die Entlassungsverfügung auch verhältnismäßig.


Wir sind für Ihre Fragen rund ums Arbeitsrecht für Sie da:
Ihre Kanzlei in Steinfurt:
Störmer & Hiesserich Rechtsanwälte