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Mittwoch, 24. Oktober 2012

Facebook-Eintrag II: "Speckrollen und Klugscheißer"

Auch das Arbeitsgericht Duisburg hat jetzt nochmals darauf hingewiesen, dass grobe Beleidigungen des Arbeitgebers oder von Kollegen eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung rechtfertigen können (ArbG Duisburg, Az. 5 Ca 949/12).
Im dortigen Fall war die Kündigung nur aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles für unwirksam erachtet worden, da der Kläger den Kommentar verfasst hatte, nachdem er erfahren hatte, dass Kollegen ihn zu Unrecht bei seinem Arbeitgeber denunziert hatten. Aus Sicht des Arbeitsgerichts hatte er insofern im Affekt gehandelt.


Rechtsanwältin Hiesserich ist in Steinfurt in einer Sozietät tätig, die schwerpunktmäßig Sozialrecht, Arbeitsrecht und Strafverteidigung anbietet.




Facebook-Eintrag I: "menschenschinder & ausbeuter"

Das LAG Hamm hat deutlich gemacht, dass Eintragungen auf dem Facebook-Profil eines Azubis, die geeignet sind, den Ausbilder zu beleidigen, eine fristlose Kündigung des Ausbildungsverhältnisses rechtfertigen können (LAG Hamm, Urteil vom 10.10.2012, Az. 5 Sa 451/12).

Der dortige Kläger hatte auf seinem privaten Profil unter der Kategorie "Arbeitgeber" eingetragen: "menschenschinder & ausbeuter Leibeigener Bochum daemliche scheisse fuer mindestlohn - 20 % erledigen". Hierauf sprach der Arbeitgeber die fristlose Kündigung aus. Der Kläger berief sich sodann in seiner Kündigungsschutzklage auf sein Recht der freien Meinungsäußerung und führte aus, der Eintrag sei "lustig" gemeint gewesen.
Das Arbeitsgericht gab daraufhin der Klage statt.
Das LAG hob das Urteil jedoch auf und ließ die Revision zum Bundesarbeitsgericht nicht zu.

Der Kläger habe nicht annehmen dürfen, dass die als Beleidigung anzusehenden Eintragungen keine Auswirkung auf den Bestand des Ausbildungsverhältnisses haben würden, insbesondere, da die Äußerung einer Vielzahl von Personen zugänglich war.
Auch die Besonderheiten des Ausbildungsverhältnisses wirkten sich vorliegend nicht zugunsten des Klägers aus. Der in Zugangszeitpunkt der Kündigung 26 Jahre alte Kläger habe sich aufgrund seines Alters eben nicht auf eine unreife Persönlichkeit und mangelnde Ernsthaftigkeit berufen können. Eine Abmahnung als milderes Mittel sei daher nicht in Betracht gekommen.


Die Autorin ist als Rechtsanwältin in Steinfurt ansässig und dort auf dem Gebiet des Arbeitsrechts tätig.

Dienstag, 23. Oktober 2012

Minijobber: Erhöhung der Verdienstobergrenzen

Da die Entgeltgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungen seit 2003 unverändert bei 400,00 € geblieben ist, soll diese in 2013 auf 450,00 € angehoben werden. Die Gleitzone (bisher 400,0 € bis 800,00 €) erhöht sich auf 450,00 € bis 850,00 €.

Zugleich sollen Minijobber im Gegensatz zur derzeitigen Regelung künftig grundsätzlich der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterworfen werden. Es soll jedoch die Möglichkeit geben, sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen. Dann bleibt es bei dem Pauschalbeitrag des Arbeitgebers zur Rentenversicherung, für die Beschäftigten selbst tritt Versicherungsfreiheit ein. Die Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung selbst bleiben unverändert.
Für alle, die bereits jetzt als Minijobber arbeiten, bleibt der zunächst der rentenversicherungsrechtliche Status bestehen, sie können jedoch ab 2013 die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wählen.

In der Gleitzone zwischen 400,00 € und 450,00 € gilt die frühere Regelung bis zum 31.12.2014 weiter. Bei einem Arbeitsentgelt in der Gleitzone von 800,00 € bis 850,00 € bleibt es bei der Anwendung des derzeit geltenden Rechts. Midijobber in diesem Bereich können sich aber bis Ende 2014 für die Anwendung der neuen Gleitzonenregelung entscheiden. Versicherungspflichtige Arbeitnehmer, die bis zum Tag vor Inkrafttreten der neuen Regelung unter den früheren Gleitzonenbereich zwischen 400,00 € und 800,00 € fielen, sind für zwei Jahre von der Möglichkeit der Befreiung ausgeschlossen, und zwar unabhängig davon, ob sie die Gleitzonenregelung angewendet oder auf sie verzichtet haben.

Die Angaben beruhen auf dem Gesetzentwurf zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung, Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/SCU und FDP vom 25.09.2012, BT-Drs. 17/10773.


Rechtsanwältin Hiesserich hat sich auf das Gebiet des Arbeitsrechts spezialisiert.