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Mittwoch, 26. Februar 2014

:-( oder besser ;o)

Arbeitnehmer haben Anspruch auf ein Zeugnis ohne "Geheimzeichen".
Das geht aus einer im letzten Jahr ergangenen, nun veröffentlichten Entscheidung des Arbeitsgerichts Kiel hervor (ArbG Kiel, Urteil vom 18.04.2013, Az. 5 Ca 80b/13).
Im zugrunde liegenden Fall hatte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer erst nach mehrmaliger Aufforderung ein Arbeitszeugnis erteilt und schließlich in die darunter befindliche Unterschrift einen Smiley mit herunter gezogenem Mundwinkel gesetzt.
Der Arbeitgeber bestritt, dass er hiermit seine Missachtung dem Arbeitnehmer gegenüber zum Ausdruck bringen wollte. Wie sich aus der Unterschrift in seinem Personalausweis ergebe, unterschreibe er immer mit einem lachenden Smiley.
Das Arbeitsgericht hat daraufhin den Arbeitgeber verurteilt, das Zeugnis zu berichtigen und seine Unterschrift mit einem lachenden Smiley zu versehen.
Der Kläger hatte einen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber das Zeugnis mit einer Unterschrift unterzeichnet, die keinen negativen Eindruck bei potentiellen neuen Arbeitgebern erweckt. Darüber hinaus handelte es sich bei der (negativen) Unterschrift auch nicht um diejenige, die der Arbeitgeber üblicherweise im Rechtsverkehr verwendete. Da er selbst sich auf eine Unterschrift mit lachendem Smiley berufen hatte, musste er sich nun auch hinsichtlich der Unterschrift unter dem streitgegenständlichen Zeugnis daran festhalten lassen.


Freitag, 21. Februar 2014

Mobbing: Schadensersatz und Ausschlussfristen

Die in einem Formulararbeitsvertrag enthaltene Klausel, wonach alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit gegen über der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden, erfasst weder vertragliche noch deliktische Ansprüche wegen einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung einer Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen des Arbeitgebers, so das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil vom 20.06.2013, Az. 8 AZR 280/12.
Damit gab es nach Klageabweisung in erster und zweiter Instanz der Revision der Klägerin statt. 
Im zugrunde liegenden Fall hatte der Vorgesetzte der Klägerin diese fast täglich als "doof", "blöd" und "unfähig" bezeichnet, sie nicht vertragsgerechte Arbeiten verrichten lassen, ihr bewußt wahrheitswidrig unterstellt, Überstunden zu Unrecht abgerechnet zu haben und ihr schließlich vorgeworfen, bei einem Überfall auf ihre Arbeitsstätte, eine Tankstelle, "zu blöd für die Ergreifung des Täters" gewesen zu sein.
Die Entscheidung ist im Volltext auf der Seite des Bundesarbeitsgerichts veröffentlicht.


Die Autorin ist schwerpunktmäßig im Bereich des Arbeits- und Sozialrechts tätig.


Donnerstag, 20. Februar 2014

Betriebsratswahl: "arbeitgebergesteuerte" Wahlversammlung

Unterbleibt der Aushang einer gewerkschaftlichen Einladung zu einer Wahlversammlung und laden nur kurze Zeit später (vermutlich) der Geschäftsführung nahestehende Mitarbeiter zu einer solchen Betriebsversammlung ein, so kann die Gewerkschaft diese Betriebsversammlung nicht verhindern (ArbG Bremen-Bremerhaven, Entscheidung vom 15.03.2013, Az. 8 BVGa 802/13).
Im zugrunde liegenden Fall hatte die antragstellende Gewerkschaft einem Arbeitgeber eine Einladung zu einer Wahlversammlung im Gewerkschaftshaus zugeschickt. In der Versammlung sollte der Wahlvorstand für die Betriebsratswahl bestimmt werden. Die Wahlankündigung wurde allerdings nicht im Betrieb ausgehängt. Statt dessen hängten drei Mitarbeiter des Betriebes kurz darauf eine Einladung zu einer Wahlversammlung in der Kantine des Betriebes aus, die einen Tag vor der von der Gewerkschaft angekündigten Veranstaltung stattfinden sollte. Mit ihrem Antrag wollte die Gewerkschaft diese Versammlung verhindern. Als Begründung führte sie an, die Einladung sei von "der Geschäftsführung nahestehenden Mitarbeitern" ausgehängt worden und die zeitliche Nähe zeige, dass es sich um eine von der Geschäftsführung gelenkte Aktion handele.
Das Arbeitsgericht hat den Antrag zurück gewiesen.
Die Gewerkschaft habe nur dann einen Anspruch auf Unterlassung der im Betrieb vorgesehenen Versammlung, wenn erkennbar sei, dass die auf dieser Grundlage durchgeführte Wahl nichtig sein würde. Dafür waren allerdings keine Anhaltspunkte ersichtlich. Ferner sei die Einladung zu der Versammlung in der Kantine des Arbeitgebers durch Mitarbeiter erfolgt und somit gültig. Dass der Arbeitgeber hinter dieser Einladung stand, sei reine Mutmaßung. Zudem sei die Einladung zu der von der Gewerkschaft einberufenen Versammlung tatsächlich nicht ausgehängt worden, so dass diesbezüglich die Gefahr bestehe, dass nicht alle stimmberechtigten Mitarbeiter teilnehmen und die Wahl aus diesem Grunde nicht sein würde.



Viola Hiesserich ist Rechtsanwältin in Steinfurt.