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Donnerstag, 25. Juli 2013

Hitzefrei !?

Tropische Temperaturen - bedeutet das gleichzeitig auch eine Befreiung von der Arbeitspflicht ?

Die Schutzpflichten des Arbeitgeber nach § 618 BGB werden für Arbeitsräume durch die ArbStättV konkretisiert; seit dem 01.01.2013 gelten die "Technischen Regeln für Arbeitsstätten" (ASR).
Hier ergibt sich aus der technischen Regel für Arbeitsstätten "Raumtemperatur ASR A3.5", dass in Arbeits-, Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär-Kantinen und Erste-Hilfe-Räumen, für die keine strengeren Anforderungen gelten, eine "gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur" zu herrschen hat. Dies ist der Fall, wenn die Wärmebilanz des menschlichen Körpers (Wärmezufuhr, -Erzeugung und - Abgabe) ausgeglichen ist. Um festzustellen, ob dem so ist, muss die Lufttemperatur an Arbeitsplätzen mit sitzender Tätigkeit in Höhe von 0,6 Metern und an Plätzen mit stehender Tätigkeit in  Höhe von 1,1 Metern über dem Fußboden ohne Einwirkung direkter Sonneneinstrahlung gemessen werden. Dabei soll die Raumlufttemperatur 26 Grad Celsius nicht übersteigen. Wenn diese Grenze durch Sonneneinstrahlung überschritten wird, sind die entsprechenden Bauteile mit Sonnenschutzsystemen auszurüsten. Auch störender Blendung und Erwärmung hat der Arbeitgeber durch geeignete Maßnahmen vorzubeugen.
Falls die Raumtemperatur dennoch überschritten wird, sollen zusätzliche Maßnahmen wie z. B. Reduzierung des Einsatzes technischer Geräte, Lockerung der Bekleidungsregelung oder Bereitstellung geeigneter Getränke ergriffen werden.
Bis zu einer Grenze von 30 Grad Celsius handelt es sich bei den ASR um Sollvorschriften. Steigen die Temperaturen darüber, so müssen wirksame Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten ergriffen werden. Hierbei ist der Betriebsrat entsprechend zu beteiligen. 
Ab einer Raumlufttemperatur von 35 Grad Celsius sind Arbeitsräume ohne technische oder organisatorische Maßnahmen nicht mehr als Arbeitsraum geeignet. Dann gelten die Arbeitsschutzregeln für Hitzearbeit (ASR A3.5 Ziff. 4.4. Abs. 3).

Im Ergebnis heißt das also: Hitze befreit nicht von der Arbeitspflicht, verpflichtet aber den Arbeitgeber, entsprechende Gegenmaßnahmen zu ergreifen.



Die Autorin ist Rechtsanwältin in Steinfurt.

Dienstag, 9. Juli 2013

Equal Pay - Darlegungslast im Prozess

Leiharbeitnehmer tragen die Darlegungslast zur Höhe des Anspruchs aus § 10 Abs. 4 AÜG. Dieser Darlegungslast kann zunächst dadurch Genüge getan werden, dass der Leiharbeitnehmer sich auf eine ihm nach § 13 AÜG erteilte Auskunft beruft und diese in den Prozess einführt.
Dies hat der 5. Senat des BAG am 13.03.2013 entschieden (Az. 5 AZR 146/12).

Ferner hat er deutlich gemacht, dass Arbeitnehmer zur Darlegung des Anspruchs auf gleiches Arbeitsentgelt alle für dessen Berechnung erforderlichen Tatsachen vortragen müssen, wenn sie sich nicht auf eine Auskunft nach § 13 AÜG stützen. Hierzu gehören die Benennung eines vergleichbaren Stammarbeitnehmers und das diesem vom Entleiher gewährte Arbeitsentgelt.

Beruft sich der Leiharbeitnehmer statt dessen auf ein allgemeines Entgeltschema, hat er nicht nur dessen Inhalt, sondern auch darzulegen, dass ein solches im Betrieb des Entleihers im Überlassungszeitraum tatsächlich Anwendung fand und wie er danach fiktiv einzugruppieren gewesen wäre.


Rechtsanwältin Hiesserich ist in der Kanzlei Störmer & Hiesserich in Steinfurt tätig.