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Donnerstag, 16. Februar 2017

Lohngleichheitsgesetz

Am 11.01.2017 hat das Bundeskabinett einen Gesetzentwurf für mehr Lohngerechtigkeit zwischen Frauen und Männern beschlossen.

Die Lohndifferenz beträgt derzeit im Durchschnitt ca. 21 %.
Bei Berücksichtigung dessen, das Frauen häufiger in Teilzeit arbeiten, seltener in Führungspositionen beschäftigt sind und eher in Berufen mit geringen Verdiensten tätig sind, verbleibt immer noch eine Lücke von ca. 7 % im Durchschnitt.

Deshalb sollen Männer und Frauen über die neuen Regelungen zukünftig in Betrieben mit mehr als 200 Beschäftigen ein individuelles Auskunftsrecht erhalten, um ihre eigene Entlohnung mit der Entlohnung von Kollegen bzw. Kolleginnen mit gleicher Tätigkeit vergleichen zu können. Dabei bezieht sich der Auskunftsanspruch nicht auf das konkrete Entgelt einzelner Mitarbeiter, sondern auf das durchschnittliche monatliche Brutto-Entgelt von Mitarbeitern des anderen Geschlechts mit gleichen oder vergleichbaren Tätigkeiten.

Soweit möglich, soll der Auskunftsanspruch über die Betriebsräte wahrgenommen werden.
In Betrieben ohne Betriebsrat und ohne Tarifvertrag sollen sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer direkt an den Arbeitgeber wenden.

Zudem sollen private Arbeitgeber ihre Vergütungsstrukturen überprüfen und das Gebot der Entgeltgleichheit entsprechend gestalten.
Lageberichtspflichtige Unternehmen (Kapitalgesellschaften) ab 500 Beschäftigten müssen zukünftig regelmäßig über Maßnahmen der Gleichstellung und zur Entgeltgleichheit im Unternehmen berichten.

Der Bundesrat hat keine Einwendungen erhoben. Der Gesetzentwurf wurde nun an den Bundestag weiter geleitet. Wann er dort beraten wird, steht noch nicht fest.


Rechtsanwältin Hiesserich ist zugleich Fachanwältin für Sozialrecht.

Mittwoch, 8. Februar 2017

Ruhezeiten vor Betriebsratssitzung

Ein Betriebsratsmitglied, das zwischen zwei Nachtschichten außerhalb seiner Arbeitszeit tagsüber an einer Betriebsratssitzung teilzunehmen hat, ist berechtigt, die Arbeit in der vorgehenden Nachtschicht vor dem Ende der Schicht einzustellen, wenn nur dadurch eine ununterbrochene Erholungszeit von elf Stunden am Tag gewährleistet ist, in der weder Arbeitsleistung noch Betriebsratstätigkeit zu erbringen ist.
Das hat das Bundesarbeitsgericht am 18.01.2017 entscheiden (Az. 7 AZR 224/15).

Das BAG hat damit die vorgehende Instanz (LAG Hamm) bestätigt.

Nach § 5 Abs. 1 ArbZG ist Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von elf Stunden zu gewähren. 
Es konnte daher dahinstehen, ob die Zeit der Erbringung von Betriebsratstätigkeit Arbeitszeit i. S. v. § 2 Abs. 1 ArbZG war und § 5 Abs. 1 ARbZG Anwendung finden musste.
Jedenfalls war bei der Beurteilung, ob dem Betriebsratsmitglied in einer solchen Situation die Fortsetzung der Arbeit in der Nachtschicht wegen der bevorstehenden Betriebsratstätigkeit unzumutbar war, die Wertung des § 5 Abs. 1 ArbZG zu berücksichtigen.
Nach § 37 Abs. 2 BetrVG seien Mitglieder des Betriebsrats auch dann von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung ihres Arbeitsentgelts zu befreien, wenn eine außerhalb der Arbeitszeit liegende erforderliche Betriebsratstätigkeit die Arbeitsleitung unmöglich oder unzumutbar gemacht habe.
Dies sei vorliegend der Fall gewesen.

Wegen einer weiteren Klageforderung wurde der Rechtsstreit insoweit an das LAG zurück verwiesen.


Rechtsanwältin Hiesserich ist tätig in der Fachkanzlei für Sozialrecht:
Störmer & Hiesserich Rechtsanwälte in Steinfurt

Donnerstag, 2. Februar 2017

CSR-Preis der Bundesregierung vergeben

Am 24.01.2017 wurden im Rahmen einer feierlichen Preisverleihung die Gewinner des CSR-Preises der Bundesregierung ausgezeichnet.

Der Preis, der damit zum dritten Mal vergeben wurde, honoriert herausragende Beispiele gesellschaftlicher Verantwortung und verantwortungsvolle Unternehmensführung, um damit auch weitere Anreize für Unternehmen zu setzen, das eigene Wirtschaften nachhaltig auszurichten. Ausgezeichnet werden Unternehmen, die vorbildlich faire Geschäftspraktiken und eine mitarbeiterorientierte Personalpolitik verfolgen, natürliche Ressourcen sparsam nutzen, Klima und Umwelt schützen und sich vor Ort engagieren, Verantwortung in der Lieferkette übernehmen und besonderes Engagement bei der Integration geflüchteter Menschen in den Arbeitsmarkt zeigen.

Preisträger in diesem Jahr waren:

  • Grohe AG, Düsseldorf (Unternehmen ab 1.000 Beschäftigten)
  • Rapunzel Naturkost GmbH, Lego (Unternehmen von 250 bis 999 Beschäftigen)
  • Gundelach Bau- und Immobilien GmbH & Co. KG, Hannover (Unternehmen bis 249 Mitarbeiter)
  • Weleda AG, Schwäbisch Gmünd (Sonderpreis Verantwortungsvolles Lieferkettenmanagement)
Außerdem wurden stellvertretend für viele andere engagierte Unternehmen sechs Unternehmen mit dem Sonderpreis Betriebliche Integration von geflüchteten Menschen ausgezeichnet.


Die Autorin ist neben ihrer Tätigkeit als Fachanwältin für Sozialrecht auch noch schwerpunktmäßig im Arbeitsrecht tätig.