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Mittwoch, 18. September 2013

Kündigung - Zugang unter Anwesenden

Nach Rechtsprechung des LAG Köln, wird der Zugang einer schriftlichen Kündigung i. S. d. § 623 BGB unter Anwesenden nur dann bewirkt, wenn der zu kündigende Arbeitnehmer die Möglichkeit hat, das originale Kündigungsschreiben an sich zu nehmen und es mitzunehmen. Eine Vorlage zum Zwecke des Lesens und die Übergabe einer Kopie reicht nicht aus.

Im vorliegenden Fall sollte der Arbeitnehmer zu keinem Zeitpunkt in den Besitz der Kündigungserklärung gelangen. Er sollte sie lediglich wahrnehmen können. Hierzu war ihm die Original-Kündigung vorgelegt, die Mitnahmemöglichkeit jedoch verweigert worden.
Dies genügt nach Ansicht des LAG für einen Zugang einer Willenserklärung gegenüber Anwesenden i. S. d. BGB nicht. Hiernach setzt die herrschende Meinung voraus, dass das Schriftstück so in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass dieser damit machen kann, was er will. Vorliegend durfte der Kläger die Kündigung aber weder an sich nehmen, geschweige denn mitnehmen. Er hätte es allenfalls gegen den Willen seines Arbeitgebers an sich bringen können. Damit war die verkörperte Kündigungserklärung nicht in den Machtbereich des Klägers gelangt, ein wirksamer Zugang konnte nach Einschätzung des LAG nicht festgestellt werden. Es hat insofern der Berufung des Klägers stattgegeben und das Urteil der ersten Instanz entsprechend abgeändert.
Die Revision wurde zugelassen, das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.



Die Autorin ist Rechtsanwältin in Steinfurt.

Montag, 16. September 2013

Abmahnung: Grds. kein Anspruch auf Entfernung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Wie das LAG Rheinland-Pfalz entschieden hat (Urteil v. 12.12.2012, Az. 8 Sa 379/12), führt die Abwägung der beiderseitigen Interessen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Regelfall zu dem Ergebnis, dass der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Entfernung einer zu Unrecht erteilten Abmahnung mehr hat.

Zwar sei anerkannt, dass die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers auch noch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Recht und Pflichten begründen kann. Ein Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte scheitere jedoch im Regelfall an der zu treffenden Interessenabwägung, und zwar selbst dann, wenn die Abmahnung zu Unrecht erteilt wurde.

Etwas anderes käme nur in Betracht, wenn objektive Anhaltspunkte dafür gegeben seien, dass die Abmahnung dem Arbeitnehmer auch noch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses schaden kann. Hierfür ist dann der Arbeitnehmer darlegungs- und beweispflichtig (so auch BAG, Urteil vom 14.09.1994, Az. 5 AZR 632/93).



Rechtsanwältin Hiesserich ist tätig in der Kanzlei Störmer & Hiesserich Rechtsanwälte in Steinfurt.