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Mittwoch, 17. Februar 2016

Auswertung eines Browserverlaufs durch Arbeitgeber

Arbeitgeber sind berechtig, zur Feststellung eines Kündigungssachverhalts den Browserverlauf von Dienstrechnern auszuwerten, ohne dass hierfür die Zustimmung der Arbeitnehmer vorliegen muss.
Das hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg am 14.01.2016 entschieden (Az. 5 Sa 657/15).

Im vorliegenden Fall hatte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Nutzung des Internets auf seinem Dienstrechner allenfalls in Ausnahmefällen während der Arbeitspausen gestattet. Nachdem Hinweise auf eine erhebliche private Nutzung vorlagen, wertete der Arbeitgeber den Browserverlauf des Dienstrechners ohne Zustimmung des Arbeitnehmers aus. Diese Auswertung ergab in einem Zeitraum von 30 Arbeitstagen eine Privatnutzung von ca. 5 Tagen. Der Arbeitgeber kündigte aufgrund dessen aus wichtigen Grund außerordentlich.

Das LArbG hat die Kündigung für wirksam erachtet.
Die unerlaubte Nutzung rechtfertige nach Abwägung der beiderseitigen Interessen eine sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses.
Hinsichtlich des Browserverlaufs liege kein Beweisverwertungsverbot zu Lasten des Arbeitgebers vor. Zwar seien personenbezogene Daten betroffen, in deren Kontrolle der Arbeitnehmer nicht eingewilligt habe. Allerdings sei eine Verwertung der Daten statthaft, da das Bundesdatenschutzgesetz eine Speicherung und Auswertung des Browserverlaufs zur Mißbrauchskontrolle auch ohne eine derartige Einwilligung erlaube. Der Arbeitgeber habe zudem im vorliegenden Fall keine Möglichkeit gehabt, mit anderen Mitteln den Umfang der unerlaubten Internetnutzung nachzuweisen.

Die Revision an das Bundesarbeitsgericht wurde zugelassen.


Ihre Ansprechpartner für Arbeitsrecht und Sozialrecht:
Störmer & Hiesserich Rechtsanwälte in Steinfurt.

Montag, 8. Februar 2016

Dienstzeitenregelung Rosenmontag

Bei der Änderung einer auf langjähriger Übung beruhenden Dienstzeitenregelgung (hier: Rosenmontag) muss der Personalrat beteiligt werden.
Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden (29.01.2016, Az. 62 K 19.15 PVL).

Im vorliegenden Fall waren die Beschäftigten des Sekretariats des KMK (Kultusministerkonferenz) betroffen, die kraft Gesetzes als Bedienstete des Landes Berlin gelten. 
Mindestens seit 2002 gewährte der Dienststellenleiter dieses Sekretariats in Bonn alljährlich am Rosenmontag ganztägig Dienstbefreiung. Diese Praxis wurde erstmalig für das Jahr 2015 ohne Beteiligung des (in Berlin ansässigen) Personalrats geändert. Der Rosenmontag sollte jetzt regulärer Arbeitstag sein. Gleichzeitig sollte von der Möglichkeit des Freizeitausgleichs Gebrauch gemacht werden. Die Regelung sollte auch für 2016 gelten.

Dem durch den Personalrat des Sekretariats der KMK gestellten Antrag auf Feststellung der Verletzung von Mitbestimmungsrechten hat das VG Berlin stattgegeben.

Seiner Auffassung nach ist die Änderung der Praxis als mitbestimmungspflichtige Maßnahme zu werden, da sie die Aufstellung der Urlaubspläne berühre. Einer Urlaubsgewährung bedürfe es nämlich nur, wenn überhaupt Dienst zu leisten sei. Dies sei bei einer allgemeinen Dienstbefreiung aber nicht der Fall.
In der Bonner Außenstelle habe es eine langjährige Übung zum Karneval gegeben, hinsichtlich derer die Beschäftigten der Dienststelle Berlin zwar unterschiedlich behandelt würden. Allerdings sei dies sachlich gerechtfertigt. Der Karneval habe in Bonn und Berlin unterschiedliche Bedeutung. Während er in Bonn vielfach Freude verbreite, werde er in Berlin überwiegend als rheinische Besonderheit wahrgenommen und teilweise sogar mit Unverständnis betrachtet.

Gegen den Beschluss wurde Beschwerde zum OVG Berlin-Brandenburg eingelegt.


Die Autorin ist schwerpunktmäßig im Arbeitsrecht tätig.

Donnerstag, 4. Februar 2016

Schlägerei an Weiberfastnacht

Ein Arbeitnehmer kann fristlos gekündigt werden, wenn er auf einer betrieblichen Karnevalsfeier (hier Weiberfastnacht) einen Kollegen verletzt, auch wenn er mit dem örtlichen Brauchtum nicht vertraut ist.
Das hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf am 22.12.2015 entschieden (Az. 13 Sa 957/15).

Dem dortigen Kläger wurde gekündigt, nachdem er auf einer Betriebsfeier an Weiberfachtnacht 2015 einem Kollegen den Inhalt eines Bierglases ins Gesicht geschüttet und ihm das leere Bierglas mit der Vorderseite ins Gesicht gestoßen haben soll. Dabei sei das Bierglas zersplittert, der herbei gerufene Notarzt habe mehrere Glassplitter aus der Stirn des Kollegen entfernen müssen.
Der Kläger hatte sich darauf berufen, von dem verletzten Kollegen fortwährend beleidigt worden zu sein. Er habe ihn zunächst von sich weggestoßen und dann nach ihm getreten, ohne ihn zu berühren. Er habe befürchtet, von dem Kollegen angegriffen zu werden. Er behauptete, aufgrund einer krankheitsbedingten Angststörung so reagiert zu haben, weil er sich bedroht gefühlt habe. Er sei zum angeblichen Tatzeitpunkt schuldunfähig gewesen.

Das LArbG hat mit seiner Entscheidung das erstinstanzliche Urteil bestätigt.
Wer seine Kollegen angreife, müsse mit einer fristlosen Kündigung auch dann rechnen, wenn die Auseinandersetzung auf einer Betriebsfeier stattfinde. Selbst vermeintliche Angstzustände rechtfertigten die streitgegenständlichen Taten nicht.



Ihre Kanzlei im Münsterland: Störmer & Hiesserich Rechtsanwälte.