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Montag, 14. April 2014

Flashmob: Verfassungsbeschwerde durch Arbeitgeberverband

Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde eines Arbeitgeberverbandes nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen eine streikbegleitende, gewerkschaftlich initiierte Flashmob-Aktion richtete (BVerfG, Entscheidung vom 26.03.2014, Az. 1 BvR 3185/09).

Im zugrunde liegenden Verfahren hatte die beklagte Gewerkschaft im Dezember 2007 während eines Streiks im Einzelhandel eine Flashmob-Aktion organisiert. An dieser beteiligten sich zwischen 40 und 50 Personen über einen Zeitraum von 45 bis 60 Minuten. Klagebegehr des entsprechenden Arbeitgeberverbandes war es, der Gewerkschaft zukünftig vergleichbare Aufrufe zu Flashmobs zu untersagen. Sie blieb jedoch bereits in allen Instanzen erfolglos.

Das Bundesverfassungsgericht hat nunmehr ausgeführt:

Da der Schutz des Art. 9 Abs. 3 GG nicht auf Streik und Aussperrung als traditionelle Formen des Arbeitskampfes beschränkt ist, dürfen die Koalitionen die Mittel, die sie zur Erreichung ihrer Zwecke für geeignet halten, grundsätzlich selbst wählen. Eine Optimierung der "Kampfbedingungen" ist nicht vorgesehen. Eine Überprüfung kann lediglich unter dem Gesichtspunkt der Proportionalität erfolgen, damit kein einseitiges Übergewicht bei Tarifverhandlungen entsteht. Im vorliegenden Fall sei daher die Orientierung des BAG am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht zu beanstanden. Insbesondere hatte das BAG berücksichtigt, dass der Flashmob als gewerkschaftlich getragene Arbeitskampfmaßnahme erkennbar war. Ferner hatte sich das BAG auch mit wirksamen Gegenmaßnahmen der Arbeitgeberseite auseinander gesetzt.

Schließlich lag auch keine Verletzung von Art. 9 Abs. 3 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 2 S. 2 und ABs. 3 GG vor. Die Vorinstanzen waren aufgrund des Justizgewährleistungsanspruchs verpflichtet, wirkungsvollen Rechtsschutz zu bieten.



Die Autorin ist Anwältin im Arbeits- und Sozialrecht.

Donnerstag, 3. April 2014

Gesetzlicher Mindestlohn beschlossen

Gestern hat das Bundeskabinett den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie beschlossen. 

Wichtigster Bestandteil: Vom 01.01.2015 an soll deutschlandweit für viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ein allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn von 8,50 € gelten. Nach Schätzungen sind hiervon 3,7 Millionen Beschäftigte betroffen.

Ausnahmen:

  • Kinder und Jugendliche i. S. d. Jugendarbeitsschutzgesetzes ohne Berufsabschluss
  • Auszubildende
  • Ehrenamtlich Tätige
  • Praktikantinnen und Praktikanten, die ein verpflichtendes Praktikum im Rahmen von Schule, Ausbildung oder Studium absolvieren oder ein Schnupper- bzw. Orientierungspraktikum vom maximal sechs Wochen für die Wahl einer Ausbildung machen. Dies gilt auch für freiwillige Praktika mit Ausbildungsbezug im Studium oder in der Ausbildung von bis zu sechs Wochen, aber nur, wenn das Praktikum nicht mehrfach bei der gleichen Stelle stattfindet.
  • Langzeitarbeitslose, die in den ersten Arbeitsmarkt integriert werden sollen. Hier entsteht der Anspruch auf Mindestlohn erst nach sechsmonatiger Beschäftigung (hier ist eine Überprüfung der Wirkung zum 01.01.2017 vorgesehen). Beschäftigte, für die ein Tarifvertrag gilt, werden nach Tariflohn bezahlt.
In der Übergangszeit (bis zum 31.12.2016) sind tarifliche Abweichungen nur auf der Grundlage des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und des Arbeitnehmer-Überlassungsgesetzes möglich. Spätestens ab dem 01.01.2017 müssen überall 8,50 € gezahlt werden. Diese Höhe wird erstmals mit Wirkung zum 01.01.2018 überprüft.