Am 13.03.2019 hat das Bundeskabinett das Gesetz zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) und des Ausbildungsgeldes (Abg) beschlossen.
Damit werden die Bedarfssätze und Freibeträge erhöht, in dem die Anhebungen aus dem 26. Änderungsgesetz zum BAföG auf das SGB III übertragen werden, insbesondere auch die Pauschalen für Unterkunftskosten.
Des weiteren soll durch die Anpassung die Bedarfsstruktur vereinfacht werden, indem die Bedarfssätze von BAB und Abg stärker vereinheitlich und eine Vielzahl an Sonderregelungen beseitigt werden.
Schließlich wird das Abg erhöht und einfacher ausgestaltet. Auch, wer im Eingangsverfahren bzw. im Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung oder an vergleichbaren Maßnahme anderer Träger teilnimmt, bekommt zukünftig mehr Geld. Unterschiede in der Höhe des Ausbildungszeitraums werden abgeschafft und der Bedarfssatz bei individueller betrieblicher Qualifizierung im Rahmen einer unterstützten Beschäftigung wird erhöht.
Insgesamt soll durch die neuen Regelungen auch der Verwaltungsaufwand reduziert werden.
Rechtsanwältin Hiesserich ist zugleich Fachanwältin für Sozialrecht.
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Samstag, 16. März 2019
Donnerstag, 2. April 2015
Verdachtskündigung bei Azubis
Der dringende Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung eines Azubis kann einen wichtigen Grund zur Kündigung des Ausbildungsverhältnisses nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG darstellen, wenn der Verdacht auch bei Berücksichtigung der Besonderheiten des Ausbildungsverhältnisses dem Ausbildenden die Fortsetzung der Ausbildung objektiv unzumutbar macht, so das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 12.02.2015, Az. 6 AZR 845/13.
Der Kläger hatte bei der Beklagten eine Ausbildung zum Bankkaufmann absolviert. Nachdem er das sich in den Nachttresor-Kassetten einer Filiale befindliche Geld gezählt hatte, wurde ein Kassenfehlbestand von 500 € festgestellt. In einem darauf folgenden Personalgespräch nannte er dann von sich aus die Höhe des Fehlbetrages, obwohl er nur auf eine unbezifferte Kassendifferenz angesprochen worden war. Der Ausbildende hatte daraufhin das Ausbildungsverhältnis wegen des durch die Offenbarung von Täterwissen begründeten Verdachts der Entwendung des Fehlbetrages gekündigt.
Der Kläger war daraufhin der Meinung, ein Berufsausbildungsverhältnis könne nicht durch eine Verdachtskündigung beendet werden. Außerdem habe es an einer ordnungsgemäßen Anhörung gefehlt, da ihm vor dem Gespräch nicht mitgeteilt worden sein, dass er mit einer Kassendifferenz konfrontiert werden sollte. Auch sei er nicht auf die Möglichkeit der Einschaltung einer Vertrauensperson hingewiesen worden.
Die Revision des Klägers hatte, nachdem die Klage bereits in den Vorinstanzen abgewiesen worden war, keinen Erfolg.
Das BAG hat bestätigt, dass es weder einer vorherigen Bekanntgabe des Gesprächsthemas noch eines Hinweises bezüglich der möglichen Kontaktierung einer Vertrauensperson bedurfte. Auch Datenschutzrecht habe der Beweiserhebung und -Verwertung nicht entgegen gestanden.
Viola Hiesserich ist Rechtsanwältin in Steinfurt.
Der Kläger hatte bei der Beklagten eine Ausbildung zum Bankkaufmann absolviert. Nachdem er das sich in den Nachttresor-Kassetten einer Filiale befindliche Geld gezählt hatte, wurde ein Kassenfehlbestand von 500 € festgestellt. In einem darauf folgenden Personalgespräch nannte er dann von sich aus die Höhe des Fehlbetrages, obwohl er nur auf eine unbezifferte Kassendifferenz angesprochen worden war. Der Ausbildende hatte daraufhin das Ausbildungsverhältnis wegen des durch die Offenbarung von Täterwissen begründeten Verdachts der Entwendung des Fehlbetrages gekündigt.
Der Kläger war daraufhin der Meinung, ein Berufsausbildungsverhältnis könne nicht durch eine Verdachtskündigung beendet werden. Außerdem habe es an einer ordnungsgemäßen Anhörung gefehlt, da ihm vor dem Gespräch nicht mitgeteilt worden sein, dass er mit einer Kassendifferenz konfrontiert werden sollte. Auch sei er nicht auf die Möglichkeit der Einschaltung einer Vertrauensperson hingewiesen worden.
Die Revision des Klägers hatte, nachdem die Klage bereits in den Vorinstanzen abgewiesen worden war, keinen Erfolg.
Das BAG hat bestätigt, dass es weder einer vorherigen Bekanntgabe des Gesprächsthemas noch eines Hinweises bezüglich der möglichen Kontaktierung einer Vertrauensperson bedurfte. Auch Datenschutzrecht habe der Beweiserhebung und -Verwertung nicht entgegen gestanden.
Viola Hiesserich ist Rechtsanwältin in Steinfurt.
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