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Mittwoch, 16. Januar 2019

Gesetzlicher Mindestlohn 2019

Auf Vorschlag der Mindestlohnkommission hat die Bundesregierung zum 01.01.2019 den gesetzlichen Mindestlohn auf 9,19 € je tatsächlicher geleisteter Arbeitsstunde angehoben.
Ab dem 01.01.2020 wird er 9,35 € betragen.

Dies ergibt sich zunächst aus einer Pressemitteilung des BMAS Nr. 48/2018 vom 17.12.2018, sodann aus der MiLoGV in seiner derzeit aktuellen Fassung.

Donnerstag, 3. Januar 2019

Arbeitsvertrag durch tatsächliches Handeln

Wenn ein Arbeitnehmer seine Arbeit tatsächlich aufnimmt und der Arbeitgeber diese annimmt, kann ein Arbeitsvertrag zustande kommen.
Das hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschieden (Az. 1 Sa 23/18).

Im zugrunde liegenden Fall arbeitete der Kläger zunächst bei einem Konzernunternehmen. Nachdem die Schließung seines Einsatzstandortes bevorstand, wurde dem Kläger eine wohnortnahe Beschäftigung angeboten. Hierzu übersandte der Arbeitgeber ihm diverse Informationen. Der zukünftige Vorgesetzte erklärte zudem, wann der Kläger dort anfangen würde. Der Kläger bestätigte wiederum seinerseits in einer den Informationen beigefügten Erklärung, dass er sowohl mit Tätigkeit als auch Bezahlung einverstanden sei. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag wurde jedoch nicht abgeschlossen. 
Im weiteren Verlauf des Jahres wurde dem Kläger jedoch mitgeteilt, ein Arbeitsverhältnis zur Beklagten als neuen Arbeitgeberin bestehe nicht. Vielmehr habe es sich um ein Leiharbeitsverhältnis über den alten Arbeitgeber gehandelt.

Der Kläger hat daraufhin Feststellung begehrt, dass ein Arbeitsverhältnis mit der neuen Arbeitgeberin und hiesigen Beklagten bestehe.

Das LAG hat die Berufung der Beklagten gegen das stattgebende erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen.
Zwar habe es im anwendbaren Tarifvertrag eine Schriftformklausel gegeben. Diese sei aber nicht konstitutiv. Der Arbeitsvertrag habe daher auch ohne Einhaltung der Schriftform dadurch zustande kommen können, dass der insoweit bevollmächtigte zukünftige Fachvorgesetzte ihm mitgeteilt hatte, der Kläger werde in das "neue" Unternehmen "wechseln" und ihm dabei die Konditionen der Beschäftigung übersandt hatte. Zudem seien für den Kläger keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich gewesen, das "lediglich" eine Arbeitnehmerüberlassung beabsichtigt gewesen sei. Der Kläger habe mit der Aufnahme der Arbeit ein konkludentes Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrages abgegeben, das die Beklagte durch Eingliederung des Klägers in den Betrieb und widerspruchsloses Arbeiten lassen konkludent angenommen.

Das Urteil ist rechtskräftig.


Rechtsanwältin Hiesserich ist zugleich Fachanwältin für Sozialrecht und ferner im Arbeitsrecht tätig.