Allen, die diesen Blog in 2014 gelesen und mit Anregungen unterstützt haben, sei an dieser Stelle gedankt. Frohe Weihnachten und für 2015 alles Gute und die besten Wünsche !
Ihre Rechtsanwältin Viola Hiesserich
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Dienstag, 23. Dezember 2014
Mittwoch, 10. Dezember 2014
Mindestentgelt in der Pflegebranche
Das Mindestentgelt nach der PflegeArbbG (Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche vom 15.07.2010) gilt nicht nur für Vollarbeit, sondern auch für Bereitschaftsdienst und Arbeitsbereitschaft. Zwar kann für solche Zeiten grundsätzlich ein geringeres Entgelt vorgesehen sein als für Vollarbeit. Allerdings hat der Verordnungsgeber bei der PflegeArbbG von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht. Daher sind hiervon abweichende arbeitsvertragliche Vereinbarungen unwirksam,
so das Bundesarbeitsgericht mit Urteil des 5. Senats vom 19.11.2014, Az. 5 AZR 1101/12.
Ihre Ansprechpartnerin in Fragen des Arbeits- und Sozialrechts: Rechtsanwältin Hiesserich aus Steinfurt
so das Bundesarbeitsgericht mit Urteil des 5. Senats vom 19.11.2014, Az. 5 AZR 1101/12.
Ihre Ansprechpartnerin in Fragen des Arbeits- und Sozialrechts: Rechtsanwältin Hiesserich aus Steinfurt
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