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Donnerstag, 14. September 2017

Alle Jahre wieder - Hunde am Arbeitsplatz

Wenn das Land NRW vergleichbare Mitarbeiter unterschiedlicher Dienststellen unterschiedlich behandelt, muss dies sachlich begründet werden. Das gilt auch für die Gestattung des Mitbringens von Hunden an den Arbeitsplatz.
Das hat das Arbeitsgericht hat Bonn entschieden (29.08.2017, Az. 4 Ca 181/16).

Im konkreten Einzelfall war das klagende Ehepaar in der regionalen Forstverwaltung des Landes NRW beschäftigt. Die Mitnahme ihres Schäferhundes in die Dienststelle wurde über Jahre geduldet. Nun wollte das Ehepaar sich einen zweiten Schäferhund anschaffen und auch diesen mit in die Dienststelle bringen. Der Arbeitgeber untersagte dies und drohte für den Fall der Zuwiderhandlung arbeitsrechtliche Sanktionen an. Begründet wurde dies damit, dass es sich bei Schäferhunden nicht um - gestattete - Jagdhunde, sondern um Hütehunde handeln würde. Der erste Schäferhund des Paares werde allein aus "Bestandsschutzgründen" geduldet. Das Land berief sich darauf, jedes Forstamt dürfe selber regeln, welche Hunde die Mitarbeiter zum Dienst mitbringen dürften, dies falle unter das Hausrecht des jeweiligen Amtsleiters.

Nach Ansicht des Arbeitsgerichts Bonn wurde durch die Untersagung der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt. Dieser gelte landesweit und Arbeitgeber sei nicht das einzelne Forstamt, sondern das Land, das für die Forstverwaltung in seiner Gesamtheit verantwortlich sei. Eine unterschiedliche Behandlung vergleichbarer Mitarbeiter unterschiedlicher Dienststellen habe daher sachlich begründet werden müssen. Hieran habe es jedoch gefehlt, so dass das ArbG Bonn das erteilt Verbot als rechtswidrig ansah.


Die Autorin ist Rechtsanwältin in Steinfurt und zugleich Fachanwältin für Sozialrecht.

Dienstag, 5. September 2017

Mitarbeiterüberwachung mittels "Keylogger"

Durch sogenannte "Keylogger" gewonnene Erkenntnisse über Privattätigkeiten eines Arbeitnehmers dürfen im gerichtlichen Verfahren nicht verwertet werden.
Das hat das Bundesarbeitsgericht jetzt entschieden (27.07.2017, Az. 2 AZR 681/16).

Im Fall des Klägers waren war auf dessen Dienst-PC eine Software installiert worden, die sämtliche Tastatureingaben protokollierte und regelmäßig Bildschirmfotos (Screenshots) fertigte. Hiervon hatte die Beklagte den Kläger in Kenntnis gesetzt.
Nach Auswertung der mit Hilfe des Keyloggers erstellten Dateien ging die Beklagte davon aus, der Kläger habe in erheblichem Umfang Privattätigkeiten am Arbeitsplatz erledigt, so dass sie das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich kündigte.
Der Kläger hatte eingeräumt, in geringem Umfang und in der Regel in seinen Pausen den Computer für dienstfremde Zwecke genutzt zu haben. 

Die Vorinstanzen hatten der Kündigungsschutzklage stattgegeben, die Revision der Beklagten hatte vor dem BAG keinen Erfolg.

Eine Verwertung der durch den Keylogger gewonnenen Erkenntnisse im gerichtlichen Verfahren verstoße gegen das als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gewährleistete Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG). Die Informationsgewinnung war nicht nach § 32 Abs. 1 BDSG zulässig. Es habe kein auf Tatsachen beruhender Verdacht einer Straftat oder einer anderen schwerwiegenden Pflichtverletzung gegeben. Die Maßnahme sei "ins Blaue hinein" erfolgt und damit unverhältnismäßig gewesen. 


Ihre Ansprechpartner für Arbeitsrecht:
Rechtsanwälte Störmer & Hiesserich in Steinfurt.