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Sonntag, 6. Februar 2011

Mit Pauken und Trompeten - aber ohne Hornisten

Mit einem ungewöhnlichen Fall hatte sich jetzt das Bundesarbeitsgericht zu befassen.


Alle Hornisten eines Landestheaters in Thüringen hatten Kündigungen ihrer Arbeitsverhältnisse erhalten, nachdem dessen Trägerin angekündigt hatte, die bislang gewährten Zuwendungen erheblich zu reduzieren. Das Orchester (in diesem Fall die Beklagte) fuhr daraufhin die Besetzung auf ein Rumpforchester zurück, das nach Bedarf ergänzt werden sollte.


Ein Hornist machte klageweise geltend, die Kündigung sei unwirksam, da die Besetzung eines Kammerorchesters ohne Horn unsinnig und willkürlich sei. Für zahlreiche Werke sei das Horn zwingend erforderlich.


Seine Klage hatte jedoch in allen Instanzen keinen Erfolg.


Wie das BAG nunmehr entschieden hat (Urteil vom 27.01.2011, Az. 2 AZR 9/10), können betriebsbedingte Kündigungen im künstlerischen Bereich nicht auf Zweckmäßigkeit überprüft werden. Die Verkleinerung des Orchesters sei vorliegend aufgrund von nachvollziehbaren wirtschaftlichen Erwägungen erfolgt. Sie sei nicht rechtsmissbräuchlich gewesen und hätte auch nicht darauf abgezielt, einzelne unliebsame Musiker aus dem Orchester zu drängen.

Mittwoch, 2. Februar 2011

An, aus, an, aus, an, aus ?

Stellen Sie sich folgendes Szenario vor:
Ihr fürsorglicher Arbeitgeber installiert eine Videokamera, die genau auf Ihren Schreibtisch gerichtet ist. Eine aus den unterschiedlichsten Gründen wenig angenehme Vorstellung. 


Dies sah auch die Mitarbeiterin eines bundesweit tätigen Unternehmens so und klagte auf Zahlung von Schadensersatz wegen Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte. Das Arbeitsgericht hatte ihr daraufhin eine Entschädigung in Höhe von 15.000 Euro zugesprochen.
In der vom Arbeitgeber eingelegten Berufung blieben hiervon immerhin noch 7.000 Euro übrig.
Weder das Arbeitsgericht noch das Landesarbeitsgericht folgten der Argumentation des Arbeitgebers, er habe die Arbeitnehmerin lediglich vor Übergriffen schützen wollen. Beide Instanzen sahen hierfür ebenso andere Möglichkeiten als gegeben an. Auch die Begründung, die Kamera sei nicht ständig in Betrieb gewesen, überzeugte beide Gerichte nicht. Allein die Unsicherheit darüber, ob und wann die Kamera in Betrieb gewesen sei, habe die Arbeitnehmerin einem derartigen Überwachungsdruck ausgesetzt, dass sie schwerwiegend und hartnäckig in ihrem informationellen Selbstbestimmungsrecht verletzt worden sei. Durch den jetzt zugesprochenen Schadensersatz würde nunmehr der Genugtuung der Arbeitnehmerin genüge getan.


(Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 25.10.2010, Az. 7 Sa 1586/09, erschienen am 26.01.2011)