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Freitag, 28. März 2014

Betriebsrente: Höchstaltersgrenze von 45 Jahren unwirksam

Eine Regelung in  einer Versorgungsordnung, wonach ein Anspruch auf eine Betriebsrente dann ausscheidet, wenn der Arbeitnehmer bei Erfüllung der nach der Versorgungsordnung vorgesehenen zehnjährigen Wartezeit das 55. Lebensjahr vollendet hat, ist unwirksam.
Damit hat jetzt das BAG eine Entscheidung der Berufungsinstanz bestätigt (Urteil vom 18.03.2014, Az. 3 AZR 69/12).
Zwar dürfen Systeme der betrieblichen Altersversorgung grundsätzlich Altersgrenzen vorsehen. Eine Höchstaltersgrenze von 45 Jahren ist aber unangemessen und stellt eine Diskriminierung wegen des Alters i. S. d. §§ 1, 3 Abs. 1, 7 AGG dar. Diese Benachteiligung ist auch nicht nach § 10 S. 1, 2, 3 Nr. 4 AGG gerechtfertigt, denn die konkrete Altersgrenze muss angemessen sein. Dies ist nicht der Fall bei einer Bestimmung, die Arbeitnehmer, die noch mindestens 20 Jahre betriebstreu sein können, von Leistungen der Altersversorgung ausschließt.
Die Entscheidung ist noch nicht veröffentlich, allerdings ist die Pressemitteilung auf der Homepage des Bundesarbeitsgerichts hinterlegt.


Die Verfasserin ist schwerpunktmäßig im Arbeits- und Sozialrecht tätig.

Donnerstag, 27. März 2014

Wir müssen leider draußen warten !

Im Rahmen ihres Direktionsrecht können Arbeitgeber festlegen, unter welchen Bedingungen Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung zu erbringen haben.
Dazu gehört auch, ob und wenn ja, unter welchen Bedingungen Haustiere mit ins Büro gebracht werden dürfen.
Im zugrunde liegenden Fall, den das LAG Düsseldorf zu entscheiden hatte (Urteil vom 24.03.2014, Az. 9 Sa 1207/13), durften (alle) Mitarbeiter einer Werbeagentur grundsätzlich ihre Hunde mit zur Arbeit bringen. Aber "grundsätzlich" bedeutete auch hier: Ausnahmen sind möglich.
Die dortige Klägerin hatte zunächst über einen Zeitraum von drei Jahren ihren Hund, den sie von einer Tierhilfe aus Russland übernommen hatte, mit ins Büro gebracht. Der tief traumarisierte Hund zeigte jedoch ein auffälliges soziales und territoriales Verhalten. Unter anderem knurrte er Kollegen der Klägerin in einer Art und Weise an, dass diese sich nicht mehr in das Büro wagten. Daraufhin untersagte schließlich der Arbeitgeber die Mitnahme des Hundes.
Hiergegen wehrte sich die Klägerin unter Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz, da auch andere Mitarbeiter ihre Hunde mitbringen dürften. Außerdem stelle das Hausverbot Mobbing dar.
Allerdings hatte die Klägerin weder in der ersten noch in der zweiten Instanz Erfolg.
Das LAG bestätigte dem Arbeitgeber, in ordnungsgemäßer Weise sein Direktionsrecht ausgeübt zu haben. Der Widerruf der zunächst erteilten Erlaubnis war rechtmäßig, insbesondere standen dem Arbeitgeber sachliche Gründe zur Seite. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stand fest, dass vom Hund der Klägerin Störungen der Arbeitsabläufe ausgingen und Kollegen sich bedroht und gestört gefühlt hätten. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz lag somit nicht vor; für etwaige Mobbinghandlungen des Arbeitgebers fehlten ausreichende Anhaltspunkte.
Die Revision wurde nicht zugelassen.


Rechtsanwältin Hiesserich ist tätig in der Kanzlei Störmer & Hiesserich in Steinfurt.