Die Facebook-Seite eines Arbeitgebers ist keine technische Einrichtung, die dazu dient, die Mitarbeiter zu überwachen. Sie unterliegt deshalb nicht der Mitbestimmung des Betriebsrates, so das Landesarbeitsgericht Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 12.01.2015 (Az. 9 Ta BV 51/14).
Technische Einrichtungen im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG setzten voraus, dass sie zumindest teilweise aus sich heraus automatisiert Aufzeichnungen über die Mitarbeiter erstelle. Das sei allerdings, wie vorliegend, dann nicht der Fall, wenn die Seite (auch) dazu diene, dass Dritte individuelle Beschwerden über Mitarbeiter eintragen könnten. Auch die Möglichkeit, die Seite mittels integrierter Werkzeuge zu durchsuchen, sei keine automatische Aufzeichnung im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Eine Ausnahme käme allenfalls bei den Mitarbeitern in Betracht, die die Seite pflegen. Diese nutzten allerdings alle den gleichen allgemeinen Zugang, so dass kein Rückschluss auf das Verhalten oder die Leistung einzelner Mitarbeiter möglich sei.
Das LAG hat die Rechtsbeschwerde zugelassen.
Viola Hiesserich ist sowohl im Arbeitsrecht als Sozialrecht tätig.
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Mittwoch, 28. Januar 2015
Mittwoch, 24. Oktober 2012
Facebook-Eintrag II: "Speckrollen und Klugscheißer"
Auch das Arbeitsgericht Duisburg hat jetzt nochmals darauf hingewiesen, dass grobe Beleidigungen des Arbeitgebers oder von Kollegen eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung rechtfertigen können (ArbG Duisburg, Az. 5 Ca 949/12).
Im dortigen Fall war die Kündigung nur aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles für unwirksam erachtet worden, da der Kläger den Kommentar verfasst hatte, nachdem er erfahren hatte, dass Kollegen ihn zu Unrecht bei seinem Arbeitgeber denunziert hatten. Aus Sicht des Arbeitsgerichts hatte er insofern im Affekt gehandelt.
Rechtsanwältin Hiesserich ist in Steinfurt in einer Sozietät tätig, die schwerpunktmäßig Sozialrecht, Arbeitsrecht und Strafverteidigung anbietet.
Im dortigen Fall war die Kündigung nur aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles für unwirksam erachtet worden, da der Kläger den Kommentar verfasst hatte, nachdem er erfahren hatte, dass Kollegen ihn zu Unrecht bei seinem Arbeitgeber denunziert hatten. Aus Sicht des Arbeitsgerichts hatte er insofern im Affekt gehandelt.
Rechtsanwältin Hiesserich ist in Steinfurt in einer Sozietät tätig, die schwerpunktmäßig Sozialrecht, Arbeitsrecht und Strafverteidigung anbietet.
Facebook-Eintrag I: "menschenschinder & ausbeuter"
Das LAG Hamm hat deutlich gemacht, dass Eintragungen auf dem Facebook-Profil eines Azubis, die geeignet sind, den Ausbilder zu beleidigen, eine fristlose Kündigung des Ausbildungsverhältnisses rechtfertigen können (LAG Hamm, Urteil vom 10.10.2012, Az. 5 Sa 451/12).
Der dortige Kläger hatte auf seinem privaten Profil unter der Kategorie "Arbeitgeber" eingetragen: "menschenschinder & ausbeuter Leibeigener Bochum daemliche scheisse fuer mindestlohn - 20 % erledigen". Hierauf sprach der Arbeitgeber die fristlose Kündigung aus. Der Kläger berief sich sodann in seiner Kündigungsschutzklage auf sein Recht der freien Meinungsäußerung und führte aus, der Eintrag sei "lustig" gemeint gewesen.
Das Arbeitsgericht gab daraufhin der Klage statt.
Das LAG hob das Urteil jedoch auf und ließ die Revision zum Bundesarbeitsgericht nicht zu.
Der Kläger habe nicht annehmen dürfen, dass die als Beleidigung anzusehenden Eintragungen keine Auswirkung auf den Bestand des Ausbildungsverhältnisses haben würden, insbesondere, da die Äußerung einer Vielzahl von Personen zugänglich war.
Auch die Besonderheiten des Ausbildungsverhältnisses wirkten sich vorliegend nicht zugunsten des Klägers aus. Der in Zugangszeitpunkt der Kündigung 26 Jahre alte Kläger habe sich aufgrund seines Alters eben nicht auf eine unreife Persönlichkeit und mangelnde Ernsthaftigkeit berufen können. Eine Abmahnung als milderes Mittel sei daher nicht in Betracht gekommen.
Die Autorin ist als Rechtsanwältin in Steinfurt ansässig und dort auf dem Gebiet des Arbeitsrechts tätig.
Der dortige Kläger hatte auf seinem privaten Profil unter der Kategorie "Arbeitgeber" eingetragen: "menschenschinder & ausbeuter Leibeigener Bochum daemliche scheisse fuer mindestlohn - 20 % erledigen". Hierauf sprach der Arbeitgeber die fristlose Kündigung aus. Der Kläger berief sich sodann in seiner Kündigungsschutzklage auf sein Recht der freien Meinungsäußerung und führte aus, der Eintrag sei "lustig" gemeint gewesen.
Das Arbeitsgericht gab daraufhin der Klage statt.
Das LAG hob das Urteil jedoch auf und ließ die Revision zum Bundesarbeitsgericht nicht zu.
Der Kläger habe nicht annehmen dürfen, dass die als Beleidigung anzusehenden Eintragungen keine Auswirkung auf den Bestand des Ausbildungsverhältnisses haben würden, insbesondere, da die Äußerung einer Vielzahl von Personen zugänglich war.
Auch die Besonderheiten des Ausbildungsverhältnisses wirkten sich vorliegend nicht zugunsten des Klägers aus. Der in Zugangszeitpunkt der Kündigung 26 Jahre alte Kläger habe sich aufgrund seines Alters eben nicht auf eine unreife Persönlichkeit und mangelnde Ernsthaftigkeit berufen können. Eine Abmahnung als milderes Mittel sei daher nicht in Betracht gekommen.
Die Autorin ist als Rechtsanwältin in Steinfurt ansässig und dort auf dem Gebiet des Arbeitsrechts tätig.
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