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Mittwoch, 19. Januar 2011

Ein falscher Griff in den Kleiderschrank ...

Sie möchten die Farbe Ihres BHs oder Ihrer Haare selbst bestimmen ? 
So einfach geht bzw. ging das nicht ! Jedenfalls dann nicht, wenn man Mitarbeiter eines Unternehmens ist, das im Auftrag der Bundespolizei Fluggastkontrollen durchführt. Dieses hatte unter anderem folgende Anweisungen für die weiblichen Mitarbeiter herausgegeben:"

  • Das Tragen von BHs, Bustiers, bzw. eines Unterhemdes ist vorgeschrieben.
  • Diese Unterwäsche ist in weiß oder in Hautfarbe ohne Muster/Beschriftungen/Embleme, etc. zu tragen bzw. anders farbige Unterwäsche darf in keiner Form durchscheinen.
  • Feinstrumpfhosen sowie Socken dürfen keinerlei Muster, Nähte oder Laufmaschen aufweisen.
  • Fingernägel dürfen in max. Länge von 0,5 Zentimetern über der Fingerkuppe getragen werden.
  • Fingernägel dürfen nur einfarbig lackiert sein."



Männer hatten unter anderem folgendes zu beachten:"
  • Eine gründliche Komplettgesichtsrasur bei Dienstantritt ist Voraussetzung; alternativ ist ein gepflegter Bart gestattet.
  • Bei Haarfärbungen sind lediglich natürlich wirkende Haarfarben gestattet.
  • Das Tragen von künstlichen Haaren oder Einflechtungen ist grds. nicht gestattet, wenn es die Natürlichkeit der Haarpracht beeinträchtigt."
Der Betriebsrat machte daraufhin jedoch unter anderem die Verletzung der Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer geltend und hatte damit teilweise Erfolg.

Das LAG Köln sah das Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer allerdings lediglich in einigen Punkten dahingehend unzulässig eingeschränkt, sich nach ihren persönlichen Wünschen und Bedürfnissen zu kleiden.Ein solcher Eingriff sei aber immer dann gerechtfertigt, wenn es einem legitimen Arbeitgeber-Anliegen diene sowie geeignet, erforderlich und angemessen sei.

Hinsichtlich des Tragens sowie der Gestaltung der Unterwäsche sah das LAG keine ungerechtfertigten Einschränkungen, da dies der Erhaltung der darüber befindlichen und im Eigentum des Arbeitgeber stehenden Dienstkleidung diene. Die vorgeschriebene Farbgestaltung stelle ebenfalls keine wesentliche Beeinträchtigung der Arbeitnehmer dar.

Gleiches soll gelten für die Länge der Fingernägel, die Verletzungen Dritter vermeiden helfen soll. Allerdings ist die Arbeitnehmerin hier in der Farbgestaltung frei, so dass die entsprechende Regelung unwirksam war.

Ebenso sind die Herren in der Wahl der Haarfarbe frei. Da alle Menschen von Natur aus unterschiedliche Haarfarben haben, besteht kein einheitliches Erscheinungsbild, was durch eine entsprechende Regelung geschützt werden könnte. Die körperliche Integrität sei so ungerechtfertigt beeinträchtigt.

Bei Interesse empfehlen wir für weitere Einzelheiten die Lektüre des Urteils des LAG Köln vom 18.8.2010, Az. 3 TaBV 15/10.

Freitag, 7. Januar 2011

Haben Sie eine Kundenkarte ?

Von der Apotheke bis zum Zeitungsladen, vom Bäcker bis zur Tankstelle - die Möglichkeiten, sich sensationelle (!) Vorteile durch Ansammeln von Punkten, Sternen, Herzen etc. zu verschaffen, sind mittlerweile fast grenzenlos.
Das dachte sich wohl auch der Angestellte einer Tankstelle, der Bonus-Punkte von Kunden, die diese selbst nicht nutzen wollten, auf die Treue-Karte eines Kollegen umbuchte. Als der Arbeitgeber hiervon erfuhrt, kündigte er das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise fristgemäß. 
Die hiergegen gerichtete Klage des Arbeitnehmers hatte sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch vor dem Hessischen LAG Erfolg (dortiges Az. 2 Sa 422/10, Urteil vom 04.08.2010).
Die Kündigung wurde als rechtswidrig erachtet, da im vorliegenden Fall zunächst eine Abmahnung erforderlich gewesen sei. Zwar hätte es sich bei der (nach den AGB des Bonusprogramms zulässigen) Umbuchung um eine schwerwiegende Pflichtverletzung gehandelt, da der Arbeitgeber über das Programm eine größere Kundenbindung erreichen und nur hierfür die für ihn daraus entstehenden finanziellen Aufwendungen in Kauf nehmen wollte. Der Arbeitgeber konnte vorliegend jedoch nicht beweisen, dass er seinen Angestellten hierauf hingewiesen hatte. Das Gericht kam daraufhin zu dem Schluss, dass es für den Arbeitnehmer ohne einen solchen eindeutigen Hinweis nicht ersichtlich war, dass die (grundsätzlich zulässige) Umbuchung sogleich zu einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses führen würde.