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Donnerstag, 30. Juni 2016

Arbeitsstättenverordnung: Notausgänge

Arbeitgeber haben die Arbeit ihrer Beschäftigten so zu gestalten, dass Gefährdungen für Leben und Gesundheit möglichst vermieden werden. Daher müssen sich nach der Arbeitsstättenverordnung Türen von Notausgängen nach außen öffnen lassen. Flüchtenden Beschäftigten muss es in Gefahrenfällen möglich sein, ohne Hilfe von außen durch die Türen ins Freie oder in einen gesicherten Bereich zu gelangen.

Im zugrunde liegenden Fall hatte die Bezirksregierung Münster einer Kindertagesstätte aufgegeben, die Fluchtwegsituation in einen verordnungskonformen Zustand zu versetzen.
Das Verwaltungsgericht hatte die aufschiebende Wirkung der gegen die Ordnungsverfügung erhobenen Klage allerdings wieder hergestellt, da die Anordnung mangels hinreichender Bestimmtheit offensichtlich rechtswidrig war. Weder aus der Tenorierung noch der Begründung der Ordnungsverfügung habe sich ergeben, auf welche konkrete Tür bzw. welche konkreten Türen sich die Forderung einer Änderung der Aufschlagrichtung nach außen hin beziehe. Aus der Rechtswidrigkeit der Anordnung folge aber, dass auch das Verbot der Beschäftigung der Erzieher offensichtlich rechtswidrig war.

In der Sache sei die Kita als Arbeitgeber allerdings verpflichtet, die sich aus der Arbeitsstättenverordung ergebende zwingende Pflicht, dass sich Türen von Notausgängen nach außen öffnen lassen müssen, zu erfüllen. Diese Pflicht war bislang nicht erfüllt, da sowohl die Tür ins allgemeine Treppenhaus als auch die Türen zur Straße, die nach der Baugenehmigung jeweils als Rettungsweg festgesetzt waren, nach innen öffneten.


Ihre Fachkanzlei für Sozialrecht - Rechtsanwälte Störmer und Hiesserich.

In eigener Sache

Am 30.06.2006 wurde die Sozietät "Störmer & Hiesserich Rechtsanwälte" gegründet.
Wir freuen uns daher, heute unser 10-jähriges Kanzlei-Jubiläum feiern zu können. 
Es waren spannende Jahre nicht nur in rechtlicher, sondern auch in tatsächlicher Hinsicht, in denen wir eine Vielzahl von interessanten Menschen kennengelernt haben.
Bei allen möchten wir uns für das uns entgegengebrachte Vertrauen bedanken, auch ungewöhnliche Wege mit uns zu gehen.
Wir freuen uns schon auf die nächsten 10 Jahre.

Ihre Rechtsanwälte Störmer & Hiesserich.

Mittwoch, 29. Juni 2016

Gesetzlicher Mindestlohn für Bereitschaftszeiten

Die Erbringung von Bereitschaftszeiten ist grundsätzlich eine mit dem Mindestlohn zu vergütende Arbeitsleistung.
Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden (Urteil vom 29.06.2016, Az. 5 AZR 716/15).

Das BAG hat klargestellt, dass der gesetzliche Mindestlohn für jede geleistete Arbeitsstunde zu zahlen ist. Auch Bereitschaftszeiten, während der sich der Arbeitnehmer an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort - innerhalb oder außerhalb des Betriebes - bereithalten müsse, um bei Bedarf die Arbeit aufzunehmen, gehöre zur vergütungspflichtigen Arbeit.

Im zugrunde liegenden Fall war die Revision des Klägers, der als Rettungssanitäter im Rahmen einer Vier-Tage-Woche in Zwölfstundenschichten durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich mit regelmäßigen Bereitschaftszeiten beschäftigt war, lediglich deshalb zurück gewiesen worden, weil der Anspruch des Klägers bereits erfüllt war und die gezahlte Monatsvergütung den gesetzlichen Mindestlohn nicht nur erreichte, sondern sogar überstieg. Die entsprechende arbeitsvertraglich einbezogene tarifliche Vergütungsregelung war nicht wegen des Inkrafttretens des Mindestlohngesetzes unwirksam geworden.


Viola Hiesserich ist Rechtsanwältin in der Kanzlei Störmer & Hiesserich Rechtsanwälte.