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Dienstag, 16. August 2016

Ferienjobs - steuer- und sozialversicherungsrechtliche Folgen

Der Steuerberater-Verband Köln e. V. hat in einer Pressemitteilung auf die steuerrechtlichen Folgen von Schüler-Ferienjobs hingewiesen.

Demnach arbeiten minderjährige Ferienjobberinnen und Ferienjobber steuerlich betrachtet häufig in Form von Minijobs. Damit können sie maximal 450,- € im Monat dazu verdienen. Der jeweilige Arbeitgeber muss Sozialversicherungsabgaben, (Pausch-)Steuer und Umlagen an die Minijob-Zentrale bei der Bundesknappschaft abführen.

Für Ferienjobs in Form kurzfristiger Beschäftigungsverhältnisse gelten andere Vorgaben. Hier gibt es keine Verdienstobergrenzen. Auch Sozialversicherungsabgaben müssen grds. nicht gezahlt werden. Allerdings unterliegt der Arbeitslohn der Lohnbesteuerung. 
Voraussetzung für ein kurzfristiges Beschäftigungsverhältnis ist, dass der Ferienjob bei einer Arbeitswoche von mindestens fünf Tagen höchstens drei Monate ausgeübt wird. Bei einer Arbeitswoche von unter fünf Tagen dürfen insgesamt 70 Arbeitstage nicht überschritten werden. Für Schüler, die vollzeitschulpflichtig sind, ist die Ausübung eines Ferienjobs auf 20 mögliche Arbeitstage pro Jahr beschränkt. Diese können beliebig auf verschiedene Ferien im Jahr aufgeteilt werden.

Im Regelfall sind Schüler über einen Elternteil in der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichert. Aber Achtung: Bei einem regelmäßigen Gesamteinkommen von mehr als 415,- € fallen sie aus der Familienversicherung heraus. Sowohl bei Ausübung eines Minijobs als auch bei einem kurzfristigen Beschäftigungsverhältnis ist daher die Familienversicherung grds. nicht gefährdet. Gleiches gilt für die Auswirkungen auf das Kindergeld.

Quelle: Pressemitteilung des Steuerberater-Verbandes e. V. Köln vom 19.07.2016



Die Autorin berät und vertritt schwerpunktmäßig Mandantinnen und Mandaten im Arbeitsrecht und im Sozialrecht.

Dienstag, 23. Oktober 2012

Minijobber: Erhöhung der Verdienstobergrenzen

Da die Entgeltgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungen seit 2003 unverändert bei 400,00 € geblieben ist, soll diese in 2013 auf 450,00 € angehoben werden. Die Gleitzone (bisher 400,0 € bis 800,00 €) erhöht sich auf 450,00 € bis 850,00 €.

Zugleich sollen Minijobber im Gegensatz zur derzeitigen Regelung künftig grundsätzlich der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterworfen werden. Es soll jedoch die Möglichkeit geben, sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen. Dann bleibt es bei dem Pauschalbeitrag des Arbeitgebers zur Rentenversicherung, für die Beschäftigten selbst tritt Versicherungsfreiheit ein. Die Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung selbst bleiben unverändert.
Für alle, die bereits jetzt als Minijobber arbeiten, bleibt der zunächst der rentenversicherungsrechtliche Status bestehen, sie können jedoch ab 2013 die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wählen.

In der Gleitzone zwischen 400,00 € und 450,00 € gilt die frühere Regelung bis zum 31.12.2014 weiter. Bei einem Arbeitsentgelt in der Gleitzone von 800,00 € bis 850,00 € bleibt es bei der Anwendung des derzeit geltenden Rechts. Midijobber in diesem Bereich können sich aber bis Ende 2014 für die Anwendung der neuen Gleitzonenregelung entscheiden. Versicherungspflichtige Arbeitnehmer, die bis zum Tag vor Inkrafttreten der neuen Regelung unter den früheren Gleitzonenbereich zwischen 400,00 € und 800,00 € fielen, sind für zwei Jahre von der Möglichkeit der Befreiung ausgeschlossen, und zwar unabhängig davon, ob sie die Gleitzonenregelung angewendet oder auf sie verzichtet haben.

Die Angaben beruhen auf dem Gesetzentwurf zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung, Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/SCU und FDP vom 25.09.2012, BT-Drs. 17/10773.


Rechtsanwältin Hiesserich hat sich auf das Gebiet des Arbeitsrechts spezialisiert.