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Donnerstag, 21. April 2016

Betriebsrat - Internet- und Telefonzugang

Arbeitgeber sind grundsätzlich weder dazu verpflichtet, dem Betriebsrat unabhängig von ihrem Netzwerk einen Zugang zum Internet zur Verfügung zu stellen. Ebenso müssen sie für den Betriebsrat keinen von ihrer Telefonanlage unabhängigen Telefonanschluss einrichten.
Das hat das Bundesarbeitsgericht am 20.04.2016 entschieden (Az. 7 ABR 50/14).

Zwar haben Arbeitgeber nach § 40 Abs. 2 BetrVG dem Betriebsrat in erforderlichem Umfang u. a. Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen. Allein wegen der abstrakten Gefahr einer missbräuchlichen Ausnutzung der technischen Kontrollmöglichkeiten sei aber kein separater Telefonanschluss bzw. Internetzugang erforderlich. Es genügt, wenn Arbeitgeber ihre Verpflichtung dadurch erfüllen, dass sie dem Betriebsrat im Rahmen des im Betrieb bestehenden Informations- und Kommunikationssystems einen Telefonanschluss zur Verfügung stellen und ihm einen Internetzugang und E-Mail-Verkehr über ein Netzwerk vermitteln, das für alle Arbeitsplätze des Unternehmens einheitlich genutzt wird.


Rechtsanwältin Hiesserich ist als Fachanwältin für Sozialrecht bundesweit für Sie tätig.