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Montag, 31. Oktober 2016

Mindestlohn-Anpassung

Ab dem 01.01.2017 wird der Mindestlohn auf 8,84 € brutto je Zeitstunde angehoben.

Grundlage ist der Beschluss der Mindestlohnkommission vom 28.06.2016, die hierzu mit dem Mindestlohn-Gesetz den Auftrag erhalten hatte und hinsichtlich dessen die Bundesregierung nun beschlossen hat, die vorgeschlagene Anpassung für alle Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verbindlich zu machen.

Ein entsprechender Vorschlag an die Bundesregierung wird nun alle zwei Jahre erfolgen.
Dabei prüft die Mindestlohnkommission, welche Höhe des Mindestlohns geeignet ist, zu einem angemessenen Mindestschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beizutragen, faire und funktionierende Wettbewerbsbedingungen zu ermöglichen und Beschäftigung nicht zu gefährden. Dabei orientiert sie sich nachlaufend an der Tarifentwicklung. Die Bundesregierung kann von der vorgeschlagenen Höhe des Mindestlohns nicht abweichen.

Weitere Informationen zu Arbeit und zu den Mitgliedern der Mindestlohnkommission enthält die Internetseite www.mindestlohn-kommission.de


Die Autorin ist im Arbeitsrecht und im Sozialrecht für Sie tätig.

Donnerstag, 27. Oktober 2016

Tarifliche Regelungen zu sachgrundlosen Befristungen

Tarifliche Regelungen, die die sachgrundlose Befristung von Arbeitsverträgen bis zu einer Gesamtdauer von fünf Jahren bei fünfmaliger Verängerungsmöglichkeit zulässt, sind wirksam.
Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden (Urteil des 7. Senats vom 26.10.2016, Az. 7 AZR 140/15).

Streitgegenständlich war der zwischen der Arbeitgebervereinigung Energiewirtschaftlicher Unternehmen e. V. (AEV) und der Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie (IG BCE). Dort ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, bis zu dieser Gesamtdauer ist die höchstens fünfmalige Veränderung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig.

Der Kläger hatte wie auch schon in der Vorinstanzen beim BAG keinen Erfolg.

Das BAG hat darauf hingewiesen, dass nach § 14 Abs. 2 S. 3 TzBfG durch Tarifvertrag die Anzahl der Verlängerungen und die Höchstdauer der Befristung abweichend von § 14 ABs. 2 S. 1 TzBfG festgelegt werden können. Diese Befugnis der Tarifparteien gelte aus verfassungs- und unionsrechtlichen Gründen nicht schrankenlos. Der durch § 14 Abs. 2 S. 3 TzBfG eröffnete Gestaltungsrahmen der Tarifvertragsparteien ermögliche nur Regelungen, durch die die in § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG genannten Werte (Befristung ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren; bis zu dieser Gesamtdauer höchstens dreimalige Verlängerung) nicht mehr als das Dreifache überschritten werden dürfen.

Das war vorliegend allerdings nicht der Fall.


Rechtsanwältin Hiesserich ist zugleich Fachanwältin für Sozialrecht.