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Mittwoch, 22. Juli 2015

Mindestlohn: Einbeziehung eines Leistungsbonus

Wie das Arbeitsgericht Düsseldorf in einem Urteil vom 20.04.2015 (Az. 5 Ca 1675/15) entschieden hat, handelt es sich bei einem Leistungsbonus um "Lohn im eigentlichen Sinn", der in die Berechnung des Mindestlohns einzubeziehen ist.

Der Leistungsbonus weise, anders als z. B. vermögenswirksame Leistungen, einen unmittelbaren Bezug zur Arbeitsleistung auf. Solche Zahlungen, die als Gegenleistung für die erbrachte Arbeit mit Entgeltcharakter gezahlt würden, seien jedoch mindestlohnwirksam. Dabei komme es allein auf das Verhältnis zwischen dem tatsächlich an den Arbeitnehmer gezahlten Lohn und dessen geleisteter Arbeitszeit an. Die Bezeichnung einzelner Leistungen sei nicht entscheidend. Dies entspreche dem Sinn und Zweck des MiLoG, dem oder der Vollzeitbeschäftigten durch eigenes Einkommen die Sicherung eines angemessenen Lebensunterhalts zu ermöglichen.

Die Klage auf weiteren Lohn wurde daher abgewiesen. 
Das Urteil ist allerdings nicht rechtskräftig.


Rechsanwältin Hiesserich ist auf das Arbeits- und Sozialrecht spezialisiert.

Dienstag, 7. Juli 2015

Übersicht über das Arbeitsrecht / Arbeitsschutzrecht 2015/2016

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales weist in einer Pressemitteilung darauf hin, dass ab sofort eine aktuelle Übersicht über das Arbeitsrecht /Arbeitsschutzrecht inklusive CD-ROM für 36,00 € über den Buchhandel oder über den BW-Verlag zu beziehen ist.

Das Buch soll kompakt und praxisnah über das gesamte deutsche Arbeitsrecht informieren. Dabei geht es unter anderem um das neue Mindestlohngesetz, Änderungen im Pflegezeit- und Familienpflegezeitgesetz, die Neufassung des Tarifvertragsgesetzes, Regelungen zur Frauenquote, Neuigkeiten im Bereich der Berufskrankheiten sowie die Neufassung der Betriebssicherheitsverordnung und Änderung der Gefahrstoffverordnung.


Rechtsanwälte Störmer & Hiesserich: Ihre Ansprechpartner im Arbeits- und Sozialrecht.

Mittwoch, 1. Juli 2015

Tarifeinheitsgesetz

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat am 20.05.2015 für den Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Tarifeinheitsgesetz in seiner ursprünglichen Form gestimmt.

Laut Bundesregierung soll es Ziel des Gesetzes sein, die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie zu sichern. Diese werde gefährdet, wenn mehrere Gewerkschaften in einem Unternehmen für eine Berufsgruppe Tarifabschlüsse durchsetzen wollten und es dabei zu "Kollisionen" komme, die der Aufgabe der Ordnung des Arbeitslebens nicht mehr gerecht würden. Das Gesetz solle im Fall von Konflikten die Tarifeinheit in einem Betrieb nach dem Mehrheitsprinzip ordnen. Die Interessen der "Minderheitsgewerkschaften" sollten durch "flankierende Verfahrensregeln" Berücksichtigung finden, unter anderem durch ein vorverlagertes Anhörungsrecht gegenüber der verhandelnden Arbeitgeberseite und ein nachgelagertes Nachzeichnungsrecht. Bestehenden Tarifverträgen werde bis zu einem Stichtag Bestandsschutz gewährt. Das Arbeitsgerichtsgesetz soll sodann den Regelungen zur Tarifeinheit angepasst werden.

Während CDU/CSU und SPD als Regierungsparteien das Gesetz in seiner ursprünglichen Form befürworten, kritisierten Bündnis90/die Grünen das Gesetz als unklar und unverhältnismäßig. Die Linke monierte, dass ein in der Verfassung verankertes Grundrecht von der Größe der beteiligten Vereinigung abhängig gemacht werde.


Die Autorin ist auf das Arbeitsrecht spezialisiert und zugleich Fachanwältin für Sozialrecht