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Mittwoch, 12. Juli 2017

Tarifeinheitsgesetz weitgehend mit dem Grundgesetz vereinbar


Die Regelungen des Tarifeinheitsgesetzes sind weitgehend mit dem Grundgesetz vereinbar. Das hat jetzt das Bundesverfassungsgericht entschieden 11.07.2017, Az. 1 BvR 1571 u. a.).
Der Gesetzgeber müsse allerdings den Schutz kleinerer Spartengewerkschaften nachbessern, um deren Interessen nicht einseitig zu vernachlässigen und dem Gesetz "die Schärfe zu nehmen".

Mit der Verfassungsbeschwerde hatten sich Berufsgruppengewerkschaften, Branchengewerkschaften, ein Spitzenverband sowie ein Gewerkschaftsmitglied unmittelbar gegen das Tarifeinheitsgesetz gewandt und vor allem eine Verletzung der Koalitionsfreiheit Art. 9 Abs. 3 GG) gerügt.

Das Gesetz regelt Konflikte im Zusammenhang mit der Geltung mehrerer Tarifverträge in einem Betrieb. Im Fall einer Kollision wird der Tarifvertrag der Gewerkschaft verdrängt, die weniger Mitglieder im Betrieb hat. Zur Feststellung dieser Mehrheit ist ein gerichtliches Beschlussverfahren vorgesehen. Die Gewerkschaft, deren Tarifvertrag im Betrieb verdrängt wird, hat einen Anspruch auf Nachzeichnung des verdrängenden Tarifvertrages. Der Arbeitgeber muss die Aufnahme von Tarifverhandlungen den anderen tarifzuständigen Gewerkschaften bekannt geben und diese mit ihren tarifpolitischen Forderungen anhören.

Auch wenn über im Einzelnen noch offene Fragen die Fachgerichte zu entscheiden haben, so hat das BVerfG jedoch grundsätzlich klargestellt, das das Gesetz nur insoweit mit der Verfassung unvereinbar ist, als Vorkehrungen dagegen fehlen, dass die Belange der Angehörigen einzelner Berufsgruppen oder Branchen bei der Verdrängung bestehender Tarifverträge einseitig vernachlässigt werden. Hier müsse Abhilfe geschaffen werden.
Bis zu einer Neuregelung dürfe ein Tarifvertrag im Fall einer Kollision nur verdrängt werden, wenn plausibel dargelegt wird, dass die Mehrheitsgewerkschaft die Belange der Angehörigen der Minderheitsgewerkschaft ernsthaft und wirksam in ihrem Tarifvertrag berücksichtigt hat. Mit dieser Maßgabe bleibt das Gesetz weiterhin anwendbar.
Der Gesetzgeber hat die Neuregelung bis zum 31.12.2018 zu treffen.

Weitere Einzelheiten können der Homepage des Bundesverfassungsgerichts entnommen werden.


Rechtsanwältin Hiesserich ist Fachanwältin für Sozialrecht. Daneben ist sie auf dem Gebiet des Arbeitsrechts tätig.

Freitag, 23. November 2012

"Zweiter Weg": Kirchen dürfen per Tarifvertrag Streiks ausschließen

Aufgrund ihres Selbstbestimmungsrechts steht es Kirchen frei, die Arbeitsbedingungen ihrer Beschäftigten nur dann durch Tarifvertrag zu regeln, wenn die Gewerkschaft vorher einer absoluten Friedenspflicht und einem Schlichtungsabkommen zustimmt. In diesem Fall sind Streikmaßnahmen zur Durchsetzung von Tarifforderungen unzulässig (BAG, 20.11.2012, Az. 1 AZR 611/11).

Vorliegend hatte der von der ehemaligen Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche gegründete Arbeitgeberverband gegen den Bundesverband des Marburger Bundes auf Unterlassung von Streikmaßnahmen geklagt. Der Bundesverband des Marburger Bundes hatte den Kläger zur Aufnahme von Tarifverhandlungen aufgefordert, was der Kläger jedoch ablehnte, weil der Beklagte nicht auf Arbeitskampfmaßnahmen verzichten wollte. Daraufhin führte der Beklagte einen Streik durch, den ihm das Arbeitsgericht Hamburg im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens rechtskräftig erlaubt hatte.
Zwar stand in dem der Klage zugrunde liegenden Fall dem Kläger aus anderen Gründen kein Unterlassunganspruch zu, so dass die Klage in allen Instanzen keinen Erfolgt hatte.
Dennoch hat das BAG klargestellt, dass grundsätzlich das Streikrecht gegenüber dem im "Zweiten Weg" zum Ausdruch kommenden kirchlichen Selbstbestimmungsrecht zurück zu treten hat. Dieses wird durch Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 WRV, Art. 4 GG verfassungsmäßig geschützt und schließt als bekenntnisgemäß modifiziertes Tarifvertragsverfahren den Arbeitskampf aus.

Weiteres ergibt sich aus der Pressemitteilung des BAG.


Die Autorin ist Rechtsanwältin in Steinfurt und dort schwerpunktmäßig auf dem Gebiet des Arbeitsrechts tätig.