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Mittwoch, 27. Juli 2016

Aller schlechten Dinge sind drei - oder: 2 Fast 2 Furious

Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat die Kündigungsschutzklage eine Autohausverkäufers abgewiesen, der sich in alkoholisiertem Zustand ohne gültige Fahrerlaubnis auf einem in Deutschland nicht zugelassenen Renn-Quad mit einem auf ihn zugelassenen Lamborghini, der zu diesem Zeitpunkt von einer anderen Person gesteuert worden sei, in der Düsseldorfer Innenstadt ein Rennen geliefert hat. Hierbei verstieß er mehrfach gegen die Straßenverkehrsordnung, unter anderem mißachtete er mit weit überhöhter Geschwindigkeit mehrere rote Ampeln.

Bereits 2014 hatte der Kläger mit einem Fahrzeug der Schwesterngesellschaft seiner Arbeitgeberin unter Alkoholeinfluss einen Unfall mit Totalschaden verursacht, woraufhin ihm der Führerschein entzogen wurde. Hierfür war er seinerzeit abgemahnt worden.

Im hiesigen Verfahren hatte sich er Kläger dahingehend eingelassen, dass ein unbefugter Dritter den Lamborghini habe entwenden wollen und er daraufhin im Schockzustand die Entscheidung getroffen habe, das Quad zur Verfolgung des Diebs zu nutzen.

Das Arbeitsgericht hat keinen Zweifel daran gelassen, dass der Arbeitgeberin die Weiterbeschäftigung des Klägers nach Abwägung aller Umstände nicht mehr zumutbar war. Selbst wenn die Einlassung des Klägers zutreffen sollte, dass ein unbefugter Dritter seinen Lamborghini habe entwenden wollen, rechtfertige dies nicht eine Verfolgungsjagd in alkoholisiertem Zustand unter mehrfachem Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung.
Auch, dass es sich bei dem Kündigungssachverhalt um ein außerdienstliches Verhalten des Klägers gehandelt habe, stehe dem nicht entgegen. Er habe durch sein Verhalten das Vertrauen seiner Arbeitgeberin in seine Eignung als Autoverkäufer schwer erschüttert und das Ansehen des Hauses gefährdet. Schließlich sei das vorangegangene Verhalten in 2014 noch zu seinen Lasten zu werten gewesen.


Wir sind auch im Verkehrsrecht für Sie da - Rechtsanwälte Störmer & Hiesserich.

Dienstag, 19. Juli 2016

Einsicht in Personalakten

Arbeitnehmer haben grds. keinen Anspruch darauf, bei der Einsicht in die über sie geführten Personalakten einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen.

Das hat das Bundesarbeitsgericht klargestellt (Urteil des 9. Senats vom 12.07.2016, Az. 9 AZR 791/14).

Demnach ist das Einsichtsrecht des Arbeitnehmers in seine Personalakten in § 83 BetrVG ausschließlich und abschließend geregelt. Hiernach hat ein Arbeitnehmer das Recht, zur Einsichtnahme ein Mitglied des Betriebsrats hinzuzuziehen, § 83 Abs. 1 S. 1, 2 BetrVG. Nach dieser Regelung bestehe kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Hinzuziehung eines Rechtsanwalt bei der Einsichtnahme. Ein solcher Anspruch folge jedenfalls dann weder aus der Rücksichtspflicht des Arbeitnehmers (§ 241 Abs. 2 BGB) noch aus dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i. v. m. Art. 1 Abs. 1 GG), wenn der Arbeitgeber wie im zugrunde liegenden Fall dem Arbeitnehmer erlaube, für sich Kopien von den Schriftstücken in seinen Personalakten zu fertigen. In diesem Fall sei dem Transparentschutz, der einem Beseitigungs- oder Korrekturanspruch vorgelagert sei, Genüge getan.


Rechtsanwältin Hiesserich ist in der Kanzlei Rechtsanwälte Störmer & Hiesserich für das Arbeitsrecht und das Sozialrecht zuständig.

Mittwoch, 13. Juli 2016

Arbeitsverhältnis bei verdeckter Arbeitnehmerüberlassung

Wenn der Arbeitgeber eine Arbeitnehmerüberlassungerlaubnis besitzt, wird nicht als Rechtsfolge einer verdeckten Arbeitnehmerüberlassung ein Arbeitsverhältnis begründet.

Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden (Urteil des 9. Senats vom 12.07.2016, Az. 9 AZR 352/15).

Besitzt ein Arbeitgeber die nach § 1 Abs. 1 S. 1 AÜG erforderliche Erlaubnis, als Verleiher Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit zu überlassen, kommt zwischen einem Leiharbeitnehmer und einem Entleiher auch dann kein Arbeitsverhältnis zustande, wenn der Einsatz des Leiharbeitnehmers nicht als Arbeitnehmerüberlassung, sondern als Werkvertrag bezeichnet worden ist (verdeckte Arbeitnehmerüberlassung). § 10 Abs. 1 S. 1 APG fingiere i. V. m. § 9 Nr. 1 AÜG das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses ausschließlich bei fehlender Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis des Verleihers. Für eine analoge Anwendung der Vorschrift bei verdeckter Arbeitnehmerüberlassung fehle es an einer planwidrigen Regelungslücke, so das BAG. Der Gesetzgeber habe für eine solche nicht offene Arbeitnehmerüberlassung bewußt nich die Rechtsfolge der Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit dem Entleiher angeordnet.


Die Autorin ist Fachanwältin für Sozialrecht und außerdem im Arbeitsrecht tätig.