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Montag, 28. Mai 2018

Mitbestimmung bei Konzernspitze im Ausland

Ein Konzernbetriebsrat kann nicht errichtet werden, wenn das herrschende Unternehmen seinen Sitz im Ausland hat und keine im Inland ansässige Teilkonzernspitze besteht, die über wesentliche Entscheidungsbefugnisse in personellen, sozialen und wirtschaftlichen Angelegenheiten verfügt.
Das hat das Bundesarbeitsgericht am 23.05.2018 entschieden (Az. 7 ABR 60/16).

Die im Verfahren zu 1. bis 5. beteiligten Unternehmen gehörten einer weltweit tätigen Unternehmensgruppe an, deren Konzernobergesellschaft ihren Sitz in der Schweiz hatte. Die in Deutschland ansässige Beteiligte zu 1., eine Holding ohne eigene Geschäftstätigkeit,  war deren Tochtergesellschaft. Die Beteiligten zu 2. bis 5. waren "operative" Tochtergesellschaften der Beteiligten zu 1. in Deutschland. Ihnen gegenüber übte die Beteiligte zu 1. keine Leitungsfunktion aus.
Sodann beschlossen die zu 7. bis 9. Beteiligten, die in den Betrieben der Beteiligten zu 2. bis 4. bestehenden Betriebsräte, jeweils, einen Konzernbetriebsrat zur errichten. Der zu 9. beteiligte Betriebsrat lud daraufhin zur konstituierenden Sitzung des zu 6. beteiligten Konzernbetriebsrats ein. In der Sitzung wurde von den entsandten Mitgliedern der Beteiligten zu 7. bis 9. ein Vorsitzender sowie ein stellvertretender Vorsitzender des Konzernbetriebsrats bestimmt.

Die Beteiligten zu 1. bis 5. hatten beantragt festzustellen, dass der Beteiligte zu 6. als Konzernbetriebsrat für die Beteiligten zu 1. bis 5. nicht besteht.
Dem hatten die Vorinstanzen stattgegeben, das BAG hat die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde des zu 6. beteiligten Konzernbetriebsrats und der zu 7. bis 9. beteiligten Betriebsräte zurückgewiesen.

Nach Ansicht des BAG ist der zu 6. beteiligte Konzernbetriebsrat nicht wirksam errichtet. Die Konzernobergesellschaft als herrschendes Unternehmen befinde sich in der Schweiz und im Inland bestehe keine Teilkonzernspitze, die über wesentliche Leitungsaufgaben in personeller, sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht verfüge. Die Beteiligte zu 1. übe derartige Funktionen nicht aus.


Die Autorin ist schwerpunktmäßig im Bereich des Sozial- und Arbeitsrechts tätig.

Freitag, 25. Mai 2018

Mutterschaftsgeld für selbständige "Tagesmütter" ?


Selbständige "Tagesmütter", die als Tagespflegepersonen Kinder in der Kindertagespflege betreuen und schwanger werden, haben keine Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz.
Das hat das Bundesarbeitsgericht am 23.05.2018 entschieden (Az. 5 AZR 263/17).

In vorliegenden Fall hatte der beklagte Landkreis als örtlich zuständiger Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe der Beklagten die Erlaubnis zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden fremden Kindern in der Kindertagespflege erteilt.
Die Betreuungszeiten legte die Klägerin in Absprache mit den Eltern fest.
Für die Betreuung erhielt die Klägerin vom Beklagten laufende Geldleistungen nach § 23 SGB VIII in Höhe von 3,90 € pro Betreuungsstunde und Kind, der auch für bis zu sechs Wochen Urlaub und zwei Wochen Krankheit weiter gezahlt wurde.
Nach der Geburt ihres eigenen Kindes begehrte sie vom beklagten Landkreis Mutterschaftsgeld im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Sie verstehe sich als Arbeitnehmerin des beklagten Landkreises, jedenfalls sei sie ebenso zu behandeln.
Ihre Ansicht stützt sie auf die unionsrechtskonforme Auslegung des Mutterschutzgesetzes, des § 23 SGB VIII sowie unmittelbar auf RL 2010/41/EU zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Freuen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben.

Sowohl die Vorinstanzen als auch das BAG haben die Klage abgewiesen.

Die Klägerin sei keine Arbeitnehmerin, auch nicht im Sinne des Unionsrechts. Sie verrichte ihre Tätigkeiten nicht nach Weisung des beklagten Landkreises.
Aus der benannten Richtlinie folge kein unmittelbarer Anspruch gegen den Beklagten, denn die Richtlinie bestimme den Schuldner nicht hinreichend konkret. Gleiches gelte für die UN-Frauenrechtskonvention.


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