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Dienstag, 28. Oktober 2014

Verhaltensbedingte Kündigung eines alkoholkranken Berufskraftfahrers

Wie das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg jetzt entschieden hat, kann einem alkoholabhängigen Berufskraftfahrer auch bei einer Trunkenheitsfahrt nicht ohne Weiteres aus verhaltensbedingten Gründen gekündigt werden (Urteil vom 12.08.2014, Az. 7 Sa 852/14).
Im zugrunde liegenden Fall hatte der Kläger mit seinem LKW unter Alkoholeinfluss (0,64 Promille) einen Unfall verursacht, bei dem der Unfallgegner verletzt wurde und ein größerer Sachschaden entstand, obwohl im Betrieb absolutes Alkoholverbot bestand. Der Arbeitgeber kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise fristgemäß.
Das Arbeitsgericht hatte daraufhin die ordentliche Kündigung für rechtswirksam erachtet. Dieser Einschätzung folgte das LAG Berlin-Brandenburg jedoch nicht.
Demnach verletzt ein Berufskraftfahrer seine arbeitsvertraglichen Hauptleistungspflichten in erheblichem Maße, wenn er das ihm überlassene KFZ im öffentlichen Verkehr unter Alkoholeinfluss führt. Wenn dieses Verhalten allerdings auf seiner Alkoholabhängigkeit beruht, ist dem Arbeitnehmer nach Meinung des LAG kein Schuldvorwurf zu machen. Eine Kündigung sei nur dann möglich gewesen, wenn nach der erforderlichen Prognoseentscheidung anzunehmen war, dass der Arbeitnehmer seinen arbeitsvertraglichen Pflichten aufgrund seiner Alkoholabhängigkeit dauerhaft nicht würde nachkommen können. Das sei allerdings nicht der Fall, wenn der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Kündigung ernsthaft zu einer Alkoholtherapie bereit war (wie vorliegend). In einem derartigen Fall sei eine Abmahnung ausreichend gewesen, dem Arbeitgeber sei es insoweit zumutbar gewesen, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen.


Die Autorin ist schwerpunktmäßig im Arbeits- und Sozialrecht tätig.