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Mittwoch, 20. Januar 2016

Allgemeinverbindliche Mindestlöhne

Mittlerweile gelten in 18 Branchen Mindestlöhne, die von der Bundesregierung nach AEntG, AÜG oder TVG für allgemeinverbindlich erklärt wurden.
Zum 01.01.2016 sind die Mindestlöhne in vielen Branchen gestiegen, wobei die meisten dieser Branchenlöhne ohnehin über dem gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 € brutto je Zeitstunde lagen.

Außerdem traten mit Beginn dieses Jahres neue Mindestlohnverordnungen für Dachdecker und für die Aus- und Weiterbildungsbranche in Kraft.

Im Überblick:

Die neue Mindestlohnverordnung für Dachdecker:

  • Persönlicher Anwendungsbereich: Der Mindestlohn gilt erstmals auch für Dachdecker, die in Betrieben anderer Baubranchen arbeiten, sofern dort kein anderer Tarifvertrag gilt.
  • Mindeststundenlohn zum 1.1.2016: 12,05 Euro.
  • Mindeststundenlohn zum 1.1.2017: 12,25 Euro.
  • Laufzeit: zwei Jahre.


Die neue Mindestlohnverordnung für die Aus- und Weiterbildungsbranche:

  • Mindeststundenlohn zum 1.1.2016: 14 Euro (West) und 13,50 Euro (Ost).
  • Mindeststundenlohn zum 1.1.2017: 14,60 Euro (bundesweit).
  • Jährlicher Urlaubsanspruch: mindestens 29 Tage bei einer Fünf-Tage-Woche.
  • Laufzeit: zwei Jahre.



Eine Übersicht über die aktuell geltenden Mindestlöhne (Stand 01.12.2015) hat die Bundesregierung auf ihrer Internetpräsenz zur Verfügung gestellt.


Rechtsanwältin Hiesserich ist Mitinhaberin der Kanzlei Rechtsanwälte Störmer & Hiesserich in Steinfurt.

Donnerstag, 14. Januar 2016

Bezahlung von Raucherpausen

Nach Abschuss einer entgegenstehenden Betriebsvereinbarung dürfen Arbeitnehmer nicht mehr darauf vertrauen, dass für Raucherpausen Entgelt weitergezahlt wird, auch wenn dies vorher ohne Kenntnis der genauen Häufigkeit und Dauer der Pausen erfolgt ist.
Das geht aus einer jetzt veröffentlichten Entscheidung des LAG Nürnberg (Urteil von 05.08.2015, Az. 2 Sa 132/15) hervor.

Im zugrunde liegenden Fall hatte es sich im betroffenen Betrieb eingebürgert, dass Mitarbeiter zum Rauchen ihren Arbeitsplatz verlassen durften, ohne am Zeiterfassungsgerät ein- und auszustempeln. Der Arbeitgeber nahm für diese Zeiten keine Lohnkürzung vor. Dann schlossen jedoch die Betriebsparteien eine Betriebsvereinbarung, in der festgelegt wurde, dass Raucher sich für die Raucherpause aus- und wieder einstempeln müssen. Der Arbeitgeber hatte daraufhin die entsprechenden Beträge für die Raucherpausen vom Lohn abgezogen.

Das LAG Nürnberg hat nun klargestellt, dass der Kläger, bei dem sich unstreitig nach beiderseitigem Vortrag die Arbeitsleistung durch die Raucherpausen täglich um rund 60 bis 80 Minuten reduziert hatte, nicht darauf vertrauen durfte, dass ihm auch nach Inkrafttreten der BV für diese Pausen kein Lohn abgezogen werden würde. Er durfte sich insofern auch nicht auf betriebliche Übung berufen.
Dass der Arbeitgeber es geduldet habe, dass die Mitarbeiter die Raucherpausen eigenmächtig in Anspruch genommen hätten, ändere daran nicht. Es handele sich um eine Verletzung der Hauptleistungspflicht aus dem Arbeitsverhältnis. Hinzu käme, dass hieraus eine Ungleichbehandlung von Rauchern und Nichtrauchern folge, da den Rauchern zusätzliche bezahlte Pausen gewährt worden seien. Ein "schützenswertes Vertrauen", dass dieser gleichheitswidrige Zustand beibehalten werde, habe nicht entstehen können.


Rechtsanwältin Hiesserich ist zugleich Fachanwältin für Sozialrecht.